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Kosten eines Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung sind bei Überschreiten einer Freigrenze in vollem Umfang als Arbeitslohn zu werten. Der Bundesfinanzhof hält die derzeitige 110 EUR-Freigrenze jedenfalls für das Jahr 2007 noch für angemessen.
Höhe der Freigrenze
Im Streitfall beliefen sich die Kosten einer im Jahr 2007 durchgeführten Betriebsveranstaltung auf 175 EUR je Teilnehmer. Das Finanzamt hatte deshalb die dem Arbeitgeber entstandenen Kosten insgesamt als lohnsteuerpflichtig behandelt. Das Finanzgericht Hessen war dem gefolgt.
BFH-Urteil vom 12.12.2012, Az. VI R 79/10

Vor dem Bundesfinanzhof hatte der Arbeitgeber die Ansicht vertreten, dass die Freigrenze durch den Bundesfinanzhof an die Preisentwicklung anzupassen sei. Das hat der Bundesfinanzhof jedoch abgelehnt, da eine ständige Anpassung der Freigrenze an die Geldentwertung nicht Aufgabe des Gerichts sei.
Hinweis:
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sollte die Finanzverwaltung jedoch „alsbald“ erwägen, den Höchstbetrag auf der Grundlage von Erfahrungswissen neu zu bemessen.
Berechnung der Freigrenze
Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass es sich bei den Kosten, die in die Ermittlung, ob die Freigrenze überschritten ist, einbezogen werden, um Arbeitslohn aus Anlass einer Betriebsveranstaltung handeln muss.
Leistungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen und durch die der Arbeitnehmer deshalb nicht bereichert ist, sind demzufolge nicht in die Freigrenze einzubeziehen. Individualisierbare und als Arbeitslohn zu berücksichtigende Leistungen sind gesondert zu erfassen.