Eine weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtige ausländische Familienstiftung ist nicht mit dem auf sie entfallenden Gewinnanteil in die gesonderte und einheitliche Feststellung aufzunehmen.
Dies gilt auch dann, wenn die Stiftung an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt ist. Ungeachtet der Einkommenszurechnung nach § 15 Abs. 1 AStG ist die Stiftung nicht in die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns der Personengesellschaft als Feststellungsbeteiligter einzubeziehen, auch nicht mit dem auf sie entfallenden Gewinnanteil.
BFH 13.5.13, I R 39/11
GmbH versus Freiberufler
Mit diesem Urteil grenzt das FG Niedersachsen die Beurteilung im Falle einer GmbH deutlich von der eines Freiberuflers ab. Nach der Rechtsprechung des BFH können nämlich Aufwendungen eines Freiberuflers für sogenannte Praxisausfallversicherungen als Kosten der privaten Lebensführung i.d.R. nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Begründung
Die GmbH sichert keine eigene allgemeine Erkrankungsgefahr, sondern ein eigenes finanzielles Risiko ab. Das wird realisiert, sofern ihr Geschäftsführer länger andauernd erkrankt. Deshalb ist dies – anders als in den vom BFH entschiedenen Fällen zum Freiberufler – aufgrund versicherten Risikos nicht dem privaten Bereich zuzuordnen.
Ob Ansprüche und Verpflichtungen aus einer Police zum Betriebsvermögen gehören, beurteilt sich nach der Art des versicherten Risikos. Beinhaltet die Versicherung eine betriebsbedingte Gefahr, führt sie zu Betriebsausgaben. Im Gegensatz hierzu gehört das allgemeine Erkrankungsrisiko eines Selbstständigen zu den Kosten der Lebensführung.
Die mittlerweile eingelegte Revision gegen das Urteil des FG Niedersachsen wurde zugelassen, da es bisher an einer höchstrichterlichen Entscheidung für Kapitalgesellschaften als Versicherungsnehmer und Begünstigter fehlt. Die gibt es lediglich für Einzelunternehmer und Personengesellschaften.