Gewährt eine gewerblich tätige Personengesellschaft ein Darlehen, so gehört die Darlehensforderung zwar zu ihrem Gesellschaftsvermögen. Ob die Darlehensforderung auch dem steuerlich relevanten Betriebsvermögen der Gesellschaft zuzurechnen ist, hängt dagegen davon ab, ob sie von der Mitunternehmerschaft dazu eingesetzt wird, dem Betrieb zur Gewinnerzielung im Rahmen der nachhaltigen Betätigung zu dienen.
Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens gehören daher nicht zum Betriebsvermögen, wenn ihre Zugehörigkeit zum Gesellschaftsvermögen nicht betrieblich veranlasst ist.
BFH 16.10.14, IV R 15/11
Grundsatz
Wirtschaftsgüter, die objektiv geeignet und vom Betriebsinhaber erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern gehören zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft (sog. gewillkürtes Betriebsvermögen).
Bei den Gesellschaftern gewährten Darlehen ist die Betriebsvermögenseigenschaft zu verneinen, wenn feststeht, dass hierfür keine oder nur eine unwesentliche betriebliche Veranlassung bestand.
Dabei kann jedoch selbst ein unverzinsliches und nicht verkehrsüblich gesichertes Darlehen betrieblich veranlasst sein, wenn es dem Betrieb anderweitige Vorteile bringt, die den Nachteil der Ertraglosigkeit ausgleichen und den Verzicht auf ausreichende Sicherheiten als betrieblich veranlasst erscheinen lassen.
Sachverhalt
Im Streitfall hatten die Gesellschafter einer Personengesellschaft Lebensversicherungen abgeschlossen, die zur Absicherung betrieblicher Schulden der Gesellschaft dienten. Die Beiträge zu den Lebensversicherungen erbrachten die Gesellschafter durch Entnahmen aus der Gesellschaft. Dieses Entnahmerecht entfiel wegen der schlechten Ertragslage der Gesellschaft, die wiederum den Gesellschaftern die für die Versicherungsbeiträge benötigten Beträge darlehensweise wieder zur Verfügung stellte.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass die Personengesellschaft im Hinblick auf die Absicherung ihrer betrieblichen Schulden durch die an das Kreditinstitut abgetretenen Ansprüche aus den Lebensversicherungen ein erhebliches Interesse an einer rechtzeitigen Zahlung der Lebensversicherungsbeiträge durch ihre Kommanditisten hatte.
Standen diesen aber wegen der Entnahmesperre und wegen verlustbedingt fehlender Gewinnanteile keine Mittel zur Begleichung der Versicherungsbeiträge zur Verfügung, bestand ein betriebliches Interesse der Gesellschaft daran, ihren Kommanditisten die erforderlichen Mittel zur Beitragszahlung wenigstens darlehensweise zur Verfügung zu stellen.
Die betriebliche Veranlassung der Darlehensausreichung ergibt sich daher insbesondere aus dem Umstand, dass die Darlehen zur Finanzierung der Beiträge zu den Lebensversicherungen der Gesellschafter gewährt wurden und die Ansprüche aus diesen Lebensversicherungen wiederum der Absicherung von Krediten der Gesellschaft dienten.
Praxishinweis
Gewährt eine gewerblich tätige Personengesellschaft einem Gesellschafter ein Darlehen ohne betriebliche Veranlassung, so gehört dieses Darlehen privatrechtlich zwar weiter zum Gesamthandsvermögen. Da das Darlehen steuerlich jedoch nicht zum Betriebsvermögen gehört, ist es als Entnahme zu behandeln, die allen Gesellschaftern anteilig unter Minderung ihrer Kapitalkonten zuzurechnen ist.