Vom Vormundschaftsgericht zum Betreuer bestellte Personen erbringen die Betreuungsleistungen grundsätzlich ehrenamtlich.
Die Leistungen werden allerdings entgeltlich ausgeführt, wenn das Gericht bei der Bestellung ausspricht, dass die Betreuung berufsmäßig erfolgt.
In diesem Fall sind die Leistungen der Betreuer, die ab 1.7.2013 erbracht werden, nach einer gesetzlichen Neuregelung umsatzsteuerfrei.
Für die Zeit davor können sich die Betreuer auf das Unionsrecht berufen, wie der Bundesfinanzhof nun entschieden hat.
BFH-Urteil vom 25.4.2013, Az. V R 7/11, Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler
Im Streitfall erbrachte eine Berufsbetreuerin Betreuungsleistungen, die sie zunächst als umsatzsteuerpflichtig behandelte. Für die noch offenen Veranlagungen der Jahre 2005 bis 2008 beantragte sie dann aber, die Leistungen umsatzsteuerfrei zu stellen – und zwar zu Recht wie der Bundesfinanzhof entschied. Zwar waren die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit nach nationalem Recht nicht erfüllt, die Steuerpflichtige kann sich aber auf die Steuerbefreiung nach dem Unionsrecht berufen.
Beachten Sie
Nicht umsatzsteuerfrei sind allerdings solche Leistungen, die zum Gewerbe oder zum Beruf des Betreuers gehören. Sofern zum Beispiel ein Rechtsanwalt Beratungsleistungen für die von ihm betreuten Personen erbringt, sind diese Leistungen nicht umsatzsteuerfrei.