In für UNTERNEHMER

Beteiligt sich eine Freiberufler-GmbH an einer Rechtsanwalts-Sozietät, erzielt die Sozietät insgesamt gewerbliche Einkünfte, selbst wenn die Kapitalgesellschaft von ihren Kontroll- und Informationsrechten keinen Gebrauch macht.
Nach einem aktuellen Urteil des BFH reicht die bloße Möglichkeit dazu aus.
Für Einkünfte nach § 18 EStG müssen sämtliche Personengesellschafter die Merkmale des freien Berufs erfüllen.
Liegen die Voraussetzungen auch nur bei einem nicht vor, erzielen alle Beteiligten gewerbliche Einkünfte.
Eine GmbH ist bei der Qualifikation der Tätigkeit einer Personengesellschaft als berufsfremde Person zu werten.
BFH 8.4.08, VIII R 73/05, 4.7.07, VIII R 77/05, BFH/NV 08, 53
BVerfG 15.1.08, 1 BvL 2/04, DStRE 2008, 1003
OFD Hannover 1.7.07, G 1401-24-StO 252, ESt-Kartei § 18 EStG Nr. 15


Voraussetzung für die Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 EStG ist, dass der Berufsfremde die Stellung eines Mitunternehmers hat. Das ist der Fall, wenn eine GmbH einen Mitunternehmeranteil erwirbt und uneingeschränkt in die Rechtsstellung des ehemaligen Gesellschafters eintritt. Als Merkmale gelten hierbei insbesondere die Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie das Haftungsrisiko. Ausreichend ist schon, wenn die Kapitalgesellschaft die bloße Möglichkeit zur Ausübung von Rechten hat, die einem Kommanditisten nach dem HGB oder über die gesellschaftsrechtlichen Kontrollen nach § 716 BGB zustehen. Unerheblich ist, ob der Eintritt einer GmbH in die Freiberufler-Sozietät standeswidrig ist.
Steuer-Tipp :
Das Urteil enthält zahlreiche Verweise auf die weitere Rechtsprechung zu der Frage, wann eine Personengesellschaft einen freien Beruf nach § 18 EStG ausübt und wann eine Beteiligung zur gewerblichen Infizierung führt.
Dabei scheidet generell eine Aufteilung der Einkünfte in freiberufliche und gewerbliche Einkünfte aus.
Die Abfärberegelung hat das BVerfG zwischenzeitlich als verfassungsgemäß eingestuft.