In Steuer-Tipps für ALLE

Nach Ansicht des BFH ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Besteuerung der Alterseinkünfte ab 2005 auf das System der nachgelagerten Besteuerung umgestellt hat.
BFH 26.11.08, X R 15/07, DStR 09, 32, BFH 17.7.08, X R 29/07, BFH/NV 08, 1834
BZSt 28.10.08, St II 3 – S 2257c – 5/08
FG Baden-Württemberg 20.5.08, 1 K 43/08, Revision unter X R 25/08
FG Nürnberg 1.8.07, VII 51/2006, Revision unter X R 6/08
FG Düsseldorf 11.4.08, 18 K 375/06 E, Revision unter X R 30/08
Vorläufigkeit: BMF 8.10.07, IV A 4 – S 0338/07/0003, BStBl I 07, 723

Im Urteilsfall bezog ein Rechtsanwalt seit 2001 sowohl eine gesetzliche Rente als auch Bezüge aus dem Versorgungswerk. Obwohl seine früher geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen nur geringfügig als Sonderausgaben abzugsfähig waren, muss er nun die Hälfte seiner Rente als sonstige Einnahmen versteuern.
Bei der Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften handelt es sich um die Regelung komplexer Lebenssachverhalte. Hier müssen dem Gesetzgeber gröbere Typisierungen und Generalisierungen zugestanden werden.
Vor diesem Hintergrund ist die Besteuerung der Renteneinkünfte eines vormals Selbstständigen im Rahmen der Übergangsregelung verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung vor. Denn ein Teil der Vorsorgeaufwendungen hat sich steuerlich ausgewirkt und die Hälfte seiner Renteneinnahmen sind steuerfrei.
Der BFH musste nicht entscheiden, ob und inwieweit die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 EUR seit 2005 verfassungsrechtlich im Hinblick auf die endgültige Rentenbesteuerung ausreichend sind.
Wegen weiterer anhängiger Revisionen gegen die Rentenbesteuerung über das Alterseinkünftegesetz ergehen Bescheide ab 2005 in Hinsicht auf die Leibrenten nach § 22 Nr. 1a EStG weiterhin vorläufig.

Steuer-Tipp

Besondere Aktualität gewinnt das Urteil auch vor dem Hintergrund, dass die Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a EStG rückwirkend für die Jahre 2005 bis 2008 zwischen Oktober und Dezember 2009 versendet werden.
Damit können die Finanzämter nicht nur überprüfen, ob die Bezieher von Rentenzahlungen einkommensteuerpflichtig sind, sondern auch die bisherigen Angaben in den Erklärungen kontrollieren.
Mitteilungspflichtig als auszahlende Stellen sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, Pensionskassen und -fonds, landwirtschaftliche Alterskassen sowie private Versicherungsunternehmen. Für das Jahr 2009 werden die Mitteilungen bis zum 1.3.2010 erstellt.