Zahlt die Bank aufgrund eines Vergleichs Zinsen an den Steuerpflichtigen, so stellen die Zinsen keine einkommensteuerpflichtigen Kapitalerträge dar, so ein aktuelles Urteil des FG Köln.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen hatten wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung den Baukredit für ihr Eigenheim widerrufen. Aufgrund eines Vergleichs zahlte die Bank den Eheleuten für alle aus dem Widerruf entstehenden gegenseitigen Ansprüche einen Betrag in Höhe von 4.225 EUR. Zusätzlich behandelte die Bank den Betrag als steuerpflichtigen Kapitalertrag, führte die Kapitalertragsteuer ab und stellte hierfür eine Steuerbescheinigung aus.
Die Steuerpflichtigen vertraten gegenüber dem FA die Auffassung, dass die Bank den Vergleichsbetrag zu Unrecht als Kapitalertrag behandelt und Kapitalertragsteuer abgeführt habe. Der Betrag sei nicht einkommensteuerpflichtig, weil es sich um eine steuerfreie Entschädigungszahlung handele.
Demgegenüber besteuerte das FA den gesamten Betrag mit der Begründung, dass es zum einen an die Steuerbescheinigung gebunden sei und zum anderen die Kläger durch den geschlossenen Vergleich auf eine Rückabwicklung verzichtet hätten, sodass die Rückzahlung zu hoher Zinsen ausscheide.
Entscheidung
Die hiergegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Das FG Köln kam zu dem Ergebnis, dass der von der Bank gezahlte Vergleichsbetrag aufgeteilt werden müsse. Entgegen der Ansicht der Steuerpflichtigen sei die hierin enthaltene Zahlung wegen Nutzungsersatz steuerpflichtig. Hingegen sei ein Betrag in Höhe von 1.690 EUR, soweit er auf die Rückzahlung der zu hohen Zinsen entfalle, nicht steuerbar. Auch die insoweit von der Bank falsch ausgestellte Steuerbescheinigung entfalte keine Bindungswirkung für die Einkommensteuer der Kläger.
Die Kläger haben die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VIII R 30/19 geführt wird.
Fundstelle
FG Köln 14.8.19, 14 K 719/19, Rev. BFH VIII R 30/19