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Gewinnausschüttungen, die eine Kapitalgesellschaft erhält, sind in vollem Umfang körperschaftsteuerpflichtig, wenn die Beteiligung an der leistenden Gesellschaft zu Beginn des Jahres weniger als 10 % betragen hat (sogenannte Streubesitzdividenden). Das Finanzgericht Hamburg hat zwar Bedenken, ob diese Regelung verfassungskonform ist. So richtig von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist das Gericht aber nicht, sodass es von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgesehen hat.

Beachten Sie

Gegen diese Entscheidung ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig, sodass geeignete Fälle durch einen Einspruch offengehalten werden können.

Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 6.4.2017, Az. 1 K 87/15, Rev. BFH Az. I R 29/17