Verluste nach § 23 EStG sind seit 1999 nur mit gleichen Einkünften im selben Jahr oder als Rück- oder Vortrag verrechenbar. Zu klären ist in zwei anhängigen Revisionen noch, ob der wertlose Verfall von Optionsrechten steuerlich berücksichtigt werden kann oder eine unbeachtete Tatsache auf der Vermögensebene darstellt. Entschieden ist hingegen, dass Verluste aus Fremdwährungsdarlehen vor 2009 unter § 23 EStG fallen.
Verfall: FG München 8.10.09, 15 K 1050/09, EFG 10, 222, Revision unter IX R 50/09; FG Düsseldorf 10.11.10, 12 K 135/07 E,F, Revision unter IX R 12/11 Währungsverluste: BFH 30.11.10, VIII R 58/07