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Der BFH hat in mehreren Urteilen entschieden, dass gesetzliche Erwerbsminderungsrenten und für Jahre vor 2005 geleistete Rentennachzahlungen nicht mit dem günstigen Ertragsanteil, sondern mit dem Besteuerungsanteil nach dem Alterseinkünftegesetz erfasst werden.
BFH 13.4.11, X R 1/10, BFH 13.4.11, X R 19/09; X R 17/10; X R 54/09; X R 13/09; X R 33/09


Die durch die Neuregelung des § 22 Nr. 1 S. 3 EStG eingetretene Mehrbelastung sieht der BFH als durch den grundlegenden Systemwechsel der Rentenbesteuerung gerechtfertigt. Er erkennt keinen entscheidenden Unterschied zu den gesetzlichen Altersrenten. § 22 Nr. 1 S. 3 EStG enthält – so der BFH – keinen Hinweis auf den Ertragsanteil, sodass auch Erwerbsminderungsrenten wie Leibrenten und sonstigen Leistungen behandelt werden. In Bezug auf diese hatte er die Verfassungsmäßigkeit bereits grundsätzlich bejaht und dies nun auch auf Erwerbsminderungsrenten erweitert.
Wurde eine Rente bis 2004 beantragt, aber erst nach Einführung der Neuregelung ab 2005 rückwirkend bewilligt und ausbezahlt, muss diese mit dem Besteuerungsanteil nach dem Alterseinkünftegesetz erfasst werden, wenn sie nach dem Inkrafttreten zufließt. Das gilt entgegen der Vorinstanz auch dann, wenn die Rente so zeitig beantragt wurde, dass die Zahlung vor 2005 hätte erwartet werden können. Ausschlaggebend ist der Zufluss. Das Alterseinkünftegesetz ist nach § 52 Abs. 1 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden. Für eine Einschränkung besteht keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit. Dem Gesetzgeber war bewusst, dass dies in Einzelfällen nicht immer zu einer interessengerechten Zuordnung führt. Das Fehlen einer entsprechenden Ausnahmeregelung deutet jedoch auch darauf hin, dass er eine solche nicht für notwendig hielt.