Drei Finanzgerichte kommen zu teilweise unterschiedlicher Beurteilung inwieweit das seit 2004 geltende InvStG gegen das EU-Recht und gegen das Grundgesetz verstößt.
Gegenstand dieser Entscheidung ist die pauschale Strafbesteuerung nach § 6 InvStG, wenn die Veröffentlichungspflichten der Steuerdaten nach § 5 InvStG nicht fristgerecht im deutschen Bundesanzeiger veröffentlicht sind.
Wird diesen Vorgaben bei intransparenten Fonds nicht entsprochen, sind 70 Prozent der Differenz zwischen den Kursen zum Jahresende und mindestens 6 Prozent vom letzten Rücknahmepreis die Bemessungsgrundlage für die Strafbesteuerung – unabhängig von den tatsächlichen Erträgen.
FG Hamburg 13.7.12, 3 K 131/11,
FG Berlin-Brandenburg 23.5.12, 1 K 1159/08, Revision unter VIII R 27/12
FG Düsseldorf 3.5.12, 16 K 3383/10 F, beim EuGH unter C-326/12
BFH 18.11.08, VIII R 24/07, BStBl II 09, 518; VIII R 2/06, BFH/NV 09, 731
FG München 16.12.08, 10 K 4614/05, EFG 09, 554, Revision unter VIII R 2/09
BMF 6.7.09, IV C 1 – S 1980-a/07/0001, BStBl I 09, 770
Das FG Hamburg ist der Meinung, dass die Regelungen des InvStG nicht zu einer Diskriminierung ausländischer Fonds im Hinblick auf die europarechtlich vorgegebene Kapitalverkehrsfreiheit führen.
Dieser Tenor steht in Übereinstimmung mit dem nahezu zeitgleich veröffentlichten Urteil des FG Berlin-Brandenburg. Hiernach ist es weder willkürlich noch unverhältnismäßig, dass nach dem InvStG gerade von ausländischen Gesellschaften besondere Nachweise verlangt werden.
Die Finanzbehörden können bei ausländischen Gesellschaften – anders als bei inländischen Gesellschaften – schließlich keine Außenprüfung zur Aufklärung der steuerlichen Verhältnisse vornehmen und keine Ausschüttungen kontrollieren. In der Pauschbesteuerung der Kapitalerträge liegt keine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit, da sie gleichermaßen für in- und ausländische Investmentgesellschaften gilt.
Die Anforderung eines besonderen Nachweises gerade an Auslandsgesellschaften ist weder willkürlich noch unverhältnismäßig, sondern vielmehr gerechtfertigt. Hiergegen ist eine Revision anhängig.
Das FG Düsseldorf hingegen hält es für zweifelhaft, ob die Regelungen des InvStG europarechtskonform sind und hat dem EuGH die Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob und inwieweit die derzeit geltende pauschale Besteuerung von Erträgen aus intransparenten Investmentfonds gegen das EU-Recht verstößt. Begründet wird die Vorlage damit, dass dies eine verschleierte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstelle, zumal dies in der Literatur vielfach verneint oder zumindest bezweifelt worden ist.
Das FG Düsseldorf kritisiert vor allem, dass § 6 InvStG de facto auf Auslandsfonds zugeschnitten ist, weil inländische Fonds nahezu ausnahmslos die Anforderungen des InvStG erfüllen und ausländische Fonds sich oftmals nicht veranlasst sehen, den Pflichten nachzukommen.
Daher liege trotz formaler Gleichstellung eine verdeckte Diskriminierung vor. Die Kapitalverkehrsfreiheit würde verletzt, weil ausländische Fonds keine deutschen Anleger für sich gewinnen können und diese eher Abstand nehmen. Die Gesetzeslage sei daher aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht nicht zweifelsfrei.
Praxishinweis:
Der BFH hatte bereits die Besteuerung von Erträgen aus schwarzen Fonds nach der Vorgängerregelung im AuslInvestmG als offensichtlich gemeinschaftswidrig beurteilt. Zwar wurde in diesem Zusammenhang auch die ab 2004 geänderte Gesetzeslage angesprochen. Nicht angesprochen wurde jedoch der Gesichtspunkt der verdeckten oder faktischen Diskriminierung. Anhängig ist noch die Revision, inwieweit dies vor 2004 auf Fonds aus Drittländern anzuwenden ist, da dies die Verwaltung nur bei EU-Fonds vornimmt.