Bei einem in Deutschland ansässigen und bei einem niederländischen Unternehmen beschäftigten Berufskraftfahrer steht Deutschland das Besteuerungsrecht von Teilen seiner Einkünfte zu. Zu diesen Teilen gehören die Einkünfte für die Arbeit, die nicht in den Niederlanden ausgeübt worden ist. Die Vergütung für die Tage, an denen ein Berufskraftfahrer sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland und/oder in einem Drittstaat Fahrtstrecken zurückgelegt hat, ist aufzuteilen, so das FG Düsseldorf.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um einen Berufskraftfahrer der seinen Wohnsitz in Deutschland hatte und bei einem in den Niederlanden ansässigen Unternehmen angestellt war. Bei seinen Touren fuhr er durch Deutschland, die Niederlande sowie sog. Drittstaaten wie z. B. Belgien und die Schweiz.
Der Steuerpflichtige vertrat die Auffassung, dass Deutschland nur den Teil seiner Einkünfte besteuern dürfe, der auf Tage entfalle, an denen er ausschließlich in Deutschland gefahren sei. Der übrige Teil seiner Einkünfte sei bereits in den Niederlanden versteuert worden.
Das FA ließ jedoch nur den Arbeitslohn, der auf Tage entfiel, an denen der Steuerpflichtige ausschließlich in den Niederlanden gefahren war, in Deutschland steuerfrei. Soweit er an einem Tag eine sowohl durch die Niederlande als auch durch andere Staaten führende Fahrtstrecke zurückgelegt hatte, müsse die Hälfte des anteiligen Arbeitslohns in Deutschland versteuert werden.
Entscheidung
Das FG Düsseldorf schloss sich im Klageverfahren der Auffassung des FA an. Deutschland stehe nach dem DBA Deutschland/Niederlande das Besteuerungsrecht insoweit zu, als die Arbeit, für die der Steuerpflichtige Einkünfte bezogen habe, nicht in den Niederlanden ausgeübt worden sei. Bei einem Berufskraftfahrer sei das Fahrzeug der Ort seiner Arbeitsausübung. Die Vergütung für die Tage, an denen der Steuerpflichtige sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland und/oder in einem Drittstaat Fahrtstrecken zurückgelegt habe, sei dabei aufzuteilen.
Diese Aufteilung müsse nicht zwingend hälftig, sondern könne anhand der im jeweiligen Staat erbrachten Arbeitsstunden erfolgen. Fehlten – wie im Streitfall – entsprechende Angaben zu den Fahrtzeiten, sei der Umfang der Tätigkeiten zu schätzen.
Fundstelle
FG Düsseldorf 13.11.18, 10 K 2203/16 E