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Der Entwurf des Familienleistungsgesetzes soll Familien und private Haushalte ab 2009 durch folgende Maßnahmen stärker unterstützen:
Gesetzentwurf zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienst-leistungen, Familienleistungsgesetz 16.10.08, BR Drs. 753/08


Das Kindergeld soll für das erste und zweite Kind um jeweils 10 EUR und ab dem dritten Kind um je 16 EUR monatlich angehoben werden.
Der Kinderfreibetrag soll ab 2009 um 216 EUR auf 3.864 EUR steigen. Zusammen mit dem unveränderten Freibetrag für den Betreuungs- und Ausbildungsbedarf erhöhen sich die Freibeträge für jedes Kind damit insgesamt von 5.808 EUR auf 6.024 EUR.
Die drei verschiedenen Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten wie Betriebsausgaben und Werbungskosten oder als Sonderausgaben sollen in einem neuen § 9c EStG zusammengefasst werden, ohne dass es zu einer materiell-rechtlichen Änderung kommt. Abzugsfähig sind weiterhin zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 EUR. Auch die Altersgrenzen sowie die übrigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten sollen sich nicht ändern.
Hilfebedürftige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sollen jeweils zum Schuljahresbeginn am 1. August bis zum Abschluss der 10. Jahrgangsstufe 100 EUR für den Schulbedarf erhalten.
§ 35a EStG soll neu gefasst werden, indem die Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienst-, Pflege- oder Handwerkerleistungen steuerlich stärker gefördert werden. Berücksichtigt werden einheitlich 20 v.H. der Aufwendungen. Die bisherigen unterschiedlichen Prozentsätze entfallen. Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie Dienst-, Pflege- und Betreuungsleistungen soll der Höchstbetrag einheitlich 4.000 EUR betragen. Aus Vereinfachungsgründen soll die derzeitige Regelung entfallen, wonach sich die Höchstbeträge für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen für den Abzug dem Grunde nach nicht vorgelegen haben, um ein Zwölftel ermäßigen.
Durch Streichung des § 33a Abs. 3 EStG sollen Pflege- und Betreuungsleistungen im Rahmen des § 35a EStG einheitlich gefördert werden. Diese Förderung ist derzeit in den beiden Pflegepauschbeträgen von 624 EUR bzw. 924 EUR enthalten. Damit sollen die Aufwendungen nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, sondern zu 20 v.H. direkt die Steuerschuld mindern.
Wegen der Erhöhung der Förderhöchstbeträge auf 4.000 EUR entfällt die bisherige Verdoppelungsregelung für bestimmte Pflege- und Betreuungsleistungen auf 1.200 EUR statt 600 EUR. Dadurch müssen die unterschiedlichen Pflegestufen nicht mehr nachgewiesen werden.
Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügigen Beschäftigungen soll es unverändert bei höchstens 510 EUR im Jahr bleiben.
Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt sollen weiterhin mit 20 v.H. der Aufwendungen ohne Materialkosten gefördert werden. Allerdings soll sich der Höchstbetrag auf 1.200 EUR verdoppeln.