Das BVerfG hat Verfassungsbeschwerden zur nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfreien Abgeordnetenpauschale nicht zur Entscheidung angenommen, da andere Berufsgruppen nicht in ihren Grundrechten verletzt sind. Die bis dahin vorläufigen Einkommen- und Feststellungsbescheide zu diesem Sachverhalt ergehen nunmehr endgültig. Beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist nun eine Beschwerde zur steuerlichen Privilegierung der Abgeordneten unter 7258/11 anhängig. Da ein ruhendes Verfahren kraft Gesetz nicht in Betracht kommt, müssen Einsprüche in Bezug auf einen höheren Werbungskosten- oder Betriebs-ausgabenabzug selbst durchgefochten werden.
BVerfG 26.7.10, 2 BvR 2227/08; 2 BvR 2228/08; 2 BvR 2244/08 BMF 29.10.10, IV A 3 – S 0338/07/10010, BStBl I 10, 1202