Das FG Münster hat sich intensiv mit der Ende 2005 eingeführten Vorschrift zu Steuerstundungsmodellen beschäftigt, die in der Regel geschlossene Fonds sind. Nach § 15b EStG dürfen Verluste aus solchen Modellen nur noch mit Gewinnen aus der gleichen Einkunftsquelle verrechnet werden und nicht mit anderen Einkünften.
Hierfür wird der nicht ausgleichsfähige Verlust jährlich gesondert festgestellt. Dieser Feststellungsbescheid zum verrechenbaren Verlust stellt für das Wohnsitz-FA einen Grundlagenbescheid dar.
FG Münster 10.1.13, 5 K 4513/09 E; Revision unter I R 26/13,
Zu § 15a EStG: BFH 22.6.06, IV R 31/05, BStBl II 07, 687
Daran ist es gebunden, auch hinsichtlich der Höhe des Verlustes aus dem laufenden Jahr. Dies ist in § 15b EStG der Regelung in § 15a EStG bei Verlusten der Kommanditisten nachgebildet. Die Auswirkungen von Grundlagen- und Folgebescheiden wurden bereits vom BFH geklärt.
Folgerungen für die Praxis
Im Streitfall führte dies bei einer voll fremdfinanzierten Kapitalanlage mit Anfangsverlusten dazu, dass der Sparer die vom Betriebs-FA erlassene gesonderte Feststellung des Verlustvortrags nach § 15b Abs. 4 EStG nicht über einen Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid anfechten und den Abzug der negativen Einnahmen geltend machen kann.
§ 15b EStG ist nach Auffassung des FG Münster nicht verfassungswidrig, weil die Regeln im Gegensatz zur Vorgängervorschrift § 2b EStG hinreichend bestimmt sind. Die Vorschrift kann mit herkömmlichen Methoden ausgelegt werden und ist darüber hinaus auch mit „Art. 3 GG vereinbar.
Der Verlustabzug wird nämlich nicht vollständig versagt, sondern er wird nur zeitlich gestreckt ermöglicht. Dadurch wird das objektive Nettoprinzip gewahrt.
Auf ein Rückwirkungsverbot können sich Betroffene nicht berufen, wenn sie das Geschäft erst nach Veröffentlichung des Regierungsentwurfs zur Einführung des § 15b EStG abgeschlossen haben.