Der BFH hat entschieden, dass das DBA-Kanada der Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht für Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung nicht entzieht.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige lebt seit 2001 in Kanada. Sie bezog in den Streitjahren 2009 bis 2011 Leibrenten von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Das FA besteuerte die Renten mit ihrem steuerpflichtigen Anteil und verwies als Rechtsgrundlage auf § 49 Abs. 1 Nr. 7 und § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.
Entscheidung
Während sie nach erfolglosem Einspruchsverfahren vor dem FG Erfolg hatte, wies der BFH im Revisionsverfahren die Klage ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Besteuerung, da die Besteuerung der der Steuerpflichtigen zugeflossenen Sozialversicherungsrenten nicht durch das DBA- Kanada 2001 (BStBl I 2002, 505) beschränkt wird.
Die Steuerpflichtige wohnte in den Streitjahren in Kanada. Sie war dort mit ihrem Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig und i. S. des DBA-Kanada 2001 ansässig. In Deutschland war die Steuerpflichtige beschränkt steuerpflichtig, da sie – ohne einen inländischen Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) zu haben – durch den Bezug von Renten eines inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgers (inländische) Einkünfte i. S. des § 49 i. V. m. § 22 EStG erzielt hatte.
An der Besteuerung wird Deutschland auch durch das DBA-Kanada 2001 nicht gehindert.
Fundstelle
BFH 20.12.17, I R 9/16