Bescheinigt die zuständige Behörde die nach Art und Umfang erforderli-chen Aufwendungen zur Erhaltung eines Gebäudes als Baudenkmal, so ist die Bescheinigung für die Einkommensteuerveranlagung verbindlich.
FG Hamburg 24.6.08, 6 K 157/06,
BFH 22.10.08, X B 91/08; 14.1.04, X R 19/02, BStBl II 04, 711; 30.10.02,
IX R 13/99, BFH/NV 03, 744; 31.5.01, IX R 23/97, BFH/NV 01, 1397
FG Mecklenburg-Vorpommern 13.3.08, 2 K 410/06
In einem vom FG Hamburg entschiedenen Urteilsfall erkannte das Finanzamt rund 80.000 EUR geringere Aufwendungen an, als sie von der Denkmalschutzbehörde bescheinigt worden waren. Dies war unzulässig, weil die Bescheinigung eine Bindungswirkung als Grundlagenbescheid entfaltet. Sie umfasst nicht nur die verbindliche Feststellung der Denkmaleigenschaft, sondern auch die Feststellung, dass die Aufwendungen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung des Gebäudes erforderlich und damit begünstigt sind.
Aus diesem Grund ist die in der Bescheinigung zum Ausdruck kommende Beurteilung auch steuerlich bindend, weil andernfalls der Zweck des § 7i EStG durch eine abweichende Beurteilung der Finanzbehörde unterlaufen werden könnte. Die Prüfung des Finanzamts kann sich deshalb lediglich auf die Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand beziehen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Finanzbehörde weitere steuerliche Voraussetzungen prüft. Weitere Voraussetzungen sind gerade andere als die zuvor festgestellten. Nach Auffassung des BFH kann die Bindungswirkung zwar hinsichtlich der Frage abgelehnt werden, ob das Denkmal ein saniertes Gebäude oder ein Neubau ist. Das betrifft aber gerade nicht die Prüfung der Höhe der begünstigten Aufwendungen.