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Bei einer Fünf-Tage-Arbeitswoche erkennt die Finanzverwaltung beim Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben über die Entfernungspauschale in der Regel 220 Arbeitstage im Jahr an, in Ausnahmefällen 230.
FG München 12.12.08, 13 K 4371/07
BFH 30.7.03, X R 28/99, BFH/NV 04, 210


Das FG München hat nun erläutert, nach welcher Rechengröße 230 Tage zutreffend sind. 365 Tage im Jahr ergeben abzüglich je 52 Sams- und Sonntagen sowie elf Feiertagen im Schnitt 250 reguläre Arbeitstage. Hiervon werden 20 Tage für den Urlaub abgezogen, sodass im Ergebnis 230 und in Schaltjahren 231 Tage verbleiben.
Diesen Wert hat das Finanzamt auch zulässigerweise zu schätzen, wenn wie im Urteilsfall deutlich mehr Tage ohne konkrete Begründung angegeben werden. Hier wurden 291 Tage mit der lapidaren Begründung eingetragen, die wären auch im Vorjahr angesetzt worden. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an mehr als 230 Tagen müssen nämlich nachgewiesen werden. Insoweit tragen die Pendler die Beweislast. Das gilt etwa für nicht genommenen Urlaub oder Zusatzarbeiten am Wochenende.
Im Gegenzug müssten Berufstätige die Tage reduzieren, wenn sie noch Urlaub aus dem Vorjahr in Anspruch genommen haben oder krank waren. Diese Reduzierung kommt in der Praxis durch eine freiwillige Angabe aber nur selten vor. Dafür verlangen Finanzämter im Einzelfall Aufstellungen bei bestimmten Berufsgruppen wie Lehrern und Universitätsprofessoren.

Steuer-Tipp:

Bei einer Sechs-Tage-Woche werden 280 Arbeitstage angesetzt.
_Siehe auch :_
„Entfernungspauschale – kürzeste Straßenverbindung maßgebend“:
„Keine 30-km-Grenze für ständig wechselnde Tätigkeitsstätten“:
„Pendlerpauschale und deren Auswirkungen“: