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Für die Zuordnung von Wertpapieren eines Gesellschafters zum gewillkürten Sonderbetriebsvermögen ist es erforderlich, dass die Einlage gegenüber dem Finanzamt unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar angezeigt und/oder durch eine Festschreibung der Einbuchung unveränderlich dokumentiert wird, so ein aktuelles Urteil des FG Köln.
FG Köln 24.3.15, 1 K 2217/12; Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 25/15

Sachverhalt

Streitig war die Berücksichtigung von Wertpapieren als Sonderbetriebsvermögen. Die Gesellschafterin einer Personengesellschaft, die einen ­gewerblichen Grundstückshandel betrieb, stellte im Rahmen eines Grundstücksankaufs ihr Wertpapierdepot als zusätzliche Sicherheit zur Verfügung.
Das Wertpapierdepot wurde im Sonderbetriebsvermögen der ­Gesellschafterin bilanziert. Im Rahmen einer Außenprüfung kam der ­Prüfer bezüglich des Wertpapierdepots zu der Auffassung, dass dieses kein Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafterin darstelle.
Die Wert­papiere könnten zwar gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafterin sein. Erforderlich sei dafür jedoch eine rechtzeitige klare und eindeutige Dokumentation eines entsprechenden Widmungswillens. Eine Einlage in das Sonderbetriebsvermögen scheide aber aus, wenn – wie im Streitfall – zum Zeitpunkt der Einlagebuchung feststehe, dass die Wert­papiere nur noch Verluste brächten.
Im Rahmen der Außenprüfung stellte der Prüfer anhand der ihm elektronisch übermittelten Buchführung fest, dass in den Streitjahren die elektronische Buchführung der Gesellschaft nicht festgeschrieben wurde. Eine Buchführung ohne Festschreibung sei zum Nachweis der Einlagebuchung aber nicht geeignet.
Denn die Gesellschaft habe so die Möglichkeit gehabt, die Einlagebuchung erst nach dem Eintritt der Kursverluste vorzunehmen oder eine rechtzeitig erfolgte Einlagebuchung wieder rückgängig zu ­machen, wenn später doch ein Veräußerungsgewinn eingetreten wäre. Es fehle damit an einer eindeutigen und nicht veränderbaren Trennung zwischen Betriebs- und Privatvermögen.

Entscheidung

Auch das FG entschied, dass die Wertpapiere weder notwendiges Sonderbetriebsvermögen waren noch gewillkürtes Betriebsvermögen geworden sind.
Wirtschaftsgüter gehören nur dann zum gewillkürten Sonderbetriebsvermögen, wenn sie objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, den Betrieb der Gesellschaft oder die Beteiligung des Gesellschafters zu fördern.
Die Einlage von Wirtschaftsgütern des gewillkürten Sonderbetriebsvermögens muss mit der gleichen Eindeutigkeit geschehen wie die Einlage eines Wirtschaftsgutes des gewillkürten Betriebs­vermögens in ein Einzelunternehmen. Der Widmungsakt bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in das gewillkürte Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters muss klar und eindeutig sein.
Das gilt insbesondere für die Überführung von Wertpapieren. Diese unterliegen ständigen Kursschwankungen, sodass die Gefahr von willkürlichen Gewinnbeeinflussungen besteht. Einnahmen und Aufwendungen eines Wertpapier­bestands, der als Sonderbetriebsvermögen behandelt werden soll, ­müssen vielmehr zeitgerecht und fortlaufend in der Buchführung der Gesellschaft fest­gehalten werden.
Im Streitfall fehlte es an der Dokumentation eines zeitnahen und unumkehrbaren Widmungsakts der Gesellschafterin. Dazu hätte sie jedoch durch die Möglichkeit der Festschreibung der Einbuchung des Wertpapierdepots in ihrem DATEV Programm Kanzlei-Rechnungswesen spätestens im Rahmen der Jahresabschlussbuchungen die Möglichkeit gehabt.