Ein Dienstverhältnis beginnt mit dem tatsächlichen Antritt beim Arbeitgeber. Wird vor Erteilung einer Pensionszusage mit dem Unternehmen ein Anstellungsvertrag beendet und ein neuer geschlossen, sind Vordienstzeiten zu berücksichtigen, wenn deren Anrechnung für die im Verlauf der zweiten Anstellung erteilte Pensionszusage vereinbart wird.
Das gilt auch, wenn es sich beim ersten Vertrag um einen Auftrag gehandelt hatte. Dabei ist laut BFH zu beachten, dass Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer dem Nachzahlungsverbot unterliegen.
BFH 26.6.13, I R 39/12
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler
Sie sind daher nur insoweit durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, als die für die Unverfallbarkeit von Pensionsansprüchen geltenden Fristen an den früheren Zeitpunkt der Betriebszugehörigkeit anknüpfen.
Insofern ist die auf Vordienstzeiten beruhende Rückstellungsbewertung nach § 6a Abs. 3 EStG durch den Ansatz einer vGA außerbilanziell zu korrigieren, so der BFH in einer aktuellen Entscheidung.
Bei der Teilwertermittlung der Pensionsrückstellung ist nach Auffassung des BFH auf den früheren Beginn abzustellen. Der Anschaffungsbarwert der Pensionszusage bemisst sich als Differenz zwischen dem Barwert der versprochenen Pensionsleistungen und dem der betragsmäßig künftigen Jahresbeträge.
Beide Barwerte müssen zu Beginn des Dienstverhältnisses übereinstimmen. Somit entfällt der Pensionsanspruch auch dann anteilig auf die vor der Zusage geleistete Arbeit, wenn die Zusage erst später erteilt wird.
Steuertipp
Bislang nahm die Verwaltung meist keine vGA wegen Verstoßes gegen das Nachzahlungsverbot an. Aufgrund der aktuellen Entscheidung dürfte mit Konsequenzen zu rechnen sein.