In gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.2.2022 wurde Stellung dazu genommen, ob und unter welchen Voraussetzungen Steuerberatungskosten für die Steuerangelegenheiten des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten i. S. v. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG zu qualifizieren sind.
Die gleich lautenden Erlasse enthalten folgende Aussagen:
Für vom Erben getragene Steuerberatungskosten, die im Rahmen der Einkommensteuerpflicht des Erblassers anfallen, gilt:
* Die Steuerberatungskosten stellen Nachlassverbindlichkeiten dar, soweit der Erblasser noch zu Lebzeiten die Steuerberatung beauftragt hat (Verursacherprinzip).
* Dasselbe gilt, wenn eine über den Tod des Erblassers hinausgehende Beauftragung vorliegt, solange diese nicht durch eine Kündigung seitens des Erben beendet wird.
* Beauftragt der Erbe erst nach dem Tod des Erblassers einen Steuerberater, liegen keine Erblasserschulden vor.
* Fallen dem Erben anlässlich einer Berichtigung für ursprünglich vom Erblasser abgegebene Steuererklärungen oder für die Nacherklärung von Steuern, die der Erblasser hinterzogen hat, Steuerberatungskosten an, liegen Nachlassregelungskosten i. S. v. § 10 ErbStG vor.
Beachten Sie | Der Hinweis H E 10.7 „Steuerberatungskosten für die Steuerangelegenheiten des Erblassers“ ErbStH ist nicht mehr anzuwenden.
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* Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.2.22 – S 3810, BStBl 22 I, 224