In für Erben, Steuer-Tipps für ALLE

In gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.2.2022 wurde Stellung dazu genommen, ob und unter welchen Voraussetzungen Steuerberatungskosten für die Steuerangelegenheiten des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten i. S. v. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG zu qualifizieren sind.

Die gleich lautenden Erlasse enthalten folgende Aussagen:

Für vom Erben getragene Steuerberatungskosten, die im Rahmen der Einkommensteuerpflicht des Erblassers anfallen, gilt:

* Die Steuerberatungskosten stellen Nachlassverbindlichkeiten dar, soweit der Erblasser noch zu Lebzeiten die Steuerberatung beauftragt hat (Verursacherprinzip).
* Dasselbe gilt, wenn eine über den Tod des Erblassers hinausgehende Beauftragung vorliegt, solange diese nicht durch eine Kündigung seitens des Erben beendet wird.
* Beauftragt der Erbe erst nach dem Tod des Erblassers einen Steuerberater, liegen keine Erblasserschulden vor.
* Fallen dem Erben anlässlich einer Berichtigung für ursprünglich vom Erblasser abgegebene Steuererklärungen oder für die Nacherklärung von Steuern, die der Erblasser hinterzogen hat, Steuerberatungskosten an, liegen Nachlassregelungskosten i. S. v. § 10 ErbStG vor.

Beachten Sie | Der Hinweis H E 10.7 „Steuerberatungskosten für die Steuerangelegenheiten des Erblassers“ ErbStH ist nicht mehr anzu­wenden.

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* Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.2.22 – S 3810, BStBl 22 I, 224