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Ein Zustellstützpunkt, dem ein Postzusteller dauerhaft zugeordnet ist, und an dem er vor und nach der arbeitstäglichen Zustellungsrunde in deutlichem Zeitumfang für die Zustellung elementare Sortierarbeiten durchführt, ist als erste Tätigkeitsstätte des Postzustellers anzusehen. Aus diesem Grund können keine Verpflegungsmehraufwendungen nach Reisekostengrundsätzen berücksichtigt werden.

Sachverhalt

Streitig war, ob bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Der Steuerpflichtige erzielt als angestellter Postzusteller Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Seit 2003 ist er sog. „fester Springer in ­einer 5er Gruppe“, d. h., er ist für fünf feste Bezirke zuständig.

Was ist ein fester Springer?

Die Postzusteller der Deutschen Post AG arbeiten in einer 5-Tage-Woche. Die Stammzusteller tragen an diesen fünf Arbeitstagen in ihrem festen Bezirk aus. Als fester Springer übernimmt der Steuerpflichtige dann in fünf Bezirken den durch die 5-Tage-Woche nicht abgedeckten 6. Tag. Für Krankheitsfälle und Urlaubsvertretung sind sog. Vertreter zuständig. Im Jahr haben die Zusteller insgesamt drei Saison-Dienstpläne (z. B. von der 3. bis zur 22. Kalenderwoche). Zudem gibt es für jeden Stammbezirk 12-Wochen-Pläne, in denen festgehalten ist, wann jeder Zusteller eines Bezirks seine freien Tage hat.

In der Einkommensteuererklärung 2015 machte der Steuerpflichtige Mehraufwendungen für Verpflegung bei einer Auswärtstätigkeit als Werbungskosten geltend, die das FA unberücksichtigt ließ. Die nach erfolglosem Einspruch eingelegte Klage wies das FG ab.

Entscheidung

Maßgebend für den Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen nach § 9 Abs. 4a Satz 2 EStG ist, ob und wo der Steuerpflichtige eine erste Tätigkeitsstätte hat.

Nach der ab VZ 2014 geltenden gesetzlichen Neuregelung bestimmt sich die erste Tätigkeitsstätte nun vorrangig anhand von arbeits- bzw. dienstrechtlichen Festlegungen. Der Gesetzgeber überlässt die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte in erster Linie den Arbeitsvertragsparteien. Nur bei Fehlen einer Zuordnung durch den Arbeitgeber ist die erste Tätigkeitsstätte jetzt anhand der in § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG genannten, quantitativen Merkmale zu ermitteln. Diese Neuregelung ist nach Auffassung des FG aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Im Streitfall war der Zustellstützpunkt eine ortsfeste betriebliche Einrichtung, der der Steuerpflichtige dauerhaft zugeordnet war. Eine Zuordnung ergab sich ferner aus den konkreten Arbeitsabläufen innerhalb des Zustellstützpunkts. Die Abläufe dort sind darauf abgestellt, dass der Steuerpflichtige immer dort beginnt. Der Tagesbeginn in dem Zustellstützpunkt ist notwendig. Er kann nicht an einem anderen Ort beginnen. Er ist fest in die verschiedenen Pläne, die 12-Wochen-Einsatzpläne für jeden Zustellbezirk und in die Saisonpläne, eingebunden. Bei seiner Zustellroute ist er nach Dienstplan stetig an fünf verschiedenen, alternierenden Einsatzorten beschäftigt.

Auch aus der Tätigkeitsbeschreibung des Steuerpflichtigen, z. B. der täglichen, vom Steuerpflichtigen zwingend zu erledigenden Sortierarbeit im Zustellstützpunkt und der anschließend dort beginnenden Zustellrunde einschließlich der Rückkehr zur Dienststelle zwecks Erledigung der erforderlichen Nacharbeiten ergab sich, dass entsprechende Weisungen bzw. Abreden im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG bestehen. Der Steuerpflichtige ist dem Zustellstützpunkt dauerhaft zugeordnet, er hat dort bestimmten Aufgaben nachzugehen und wird dort auch tatsächlich tätig. Aufgrund dessen stellt der Zustellstützpunkt nach Auffassung des FG eine erste Tätigkeitsstätte dar, sodass ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen nicht in Betracht kam.

Durch die Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte schied auch die Annahme eines weiträumigen Tätigkeitsgebiets (§ 9 Abs. 1 Nr. 4a Satz 3 EStG) aus.

Fundstellen
FG Nürnberg 3.5.18, 6 K 1031/17, Rev. BFH VI R 12/19, FG Nürnberg 3.5.18, 6 K 1033/17, Rev. BFH VI R 10/19, FG Nürnberg 3.5.18, 6 K 1218/17, Rev. BFH VI R 11/19,