Noch nicht verbrauchte Erhaltungsaufwendungen des Erblassers sind bei dem Erben in einer Summe abziehbar.
Grundsatz
Nach § 82b Abs. 1 EStDV kann ein Steuerpflichtiger größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, abweichend von § 11 Abs. 2 EStDV auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig verteilen.
Sachverhalt
Das FG Münster hat sich zu der Frage des Übergangs eines nicht verbrauchten Aufwands für größeren Erhaltungsaufwand nach § 82b EStDV auf einen Rechtsnachfolger im Erbfall geäußert.
Der BFH ist in zwei Entscheidungen aus 2017 und 2018 (13.3.2018, IX R 22/17, BFH/NV 2018, 824; 25.9.2017, IX S 17/17, BFH/NV 2017, 1603) davon ausgegangen, dass von einem Steuerpflichtigen getragene Erhaltungsaufwendungen i. S. v. § 82b EStDV bei seinem Tod nicht auf seinen oder seine Erben als Gesamtrechtsnachfolger übergehen und dann bei diesen abziehbar sind. Der verbliebene Teil der Erhaltungsaufwendungen ist vielmehr beim Erblasser im Veranlagungszeitraum seines Todes bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
Der BFH hatte zwar einen Fall entschieden, in dem die dortige Erblasserin die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Vorbehaltsnießbraucher erzielt hatte. In der Begründung seines Urteils hat er jedoch ausdrücklich auch allgemein ausgeführt, welche Folgen der Tod eines Steuerpflichtigen auf von ihm zuvor getragene, aber noch nicht verbrauchte Erhaltungsaufwendungen i. S. v. § 82b EStDV hat.
Entscheidung
Im entschiedenen Fall ging das FG davon aus, dass der BFH die o. g. Folgen nicht nur im Fall des Vorbehaltsnießbrauchs annimmt, sondern er vielmehr allgemein die Konstellation, dass ein verstorbener Steuerpflichtiger Erhaltungsaufwendungen i. S. v. § 82b EStDV getragen und diese nach der vorgenannten Vorschrift noch nicht verbraucht sind, in der o. g. Weise beurteilt. Danach gehen die noch nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen i. S. v. § 82b EStDV nicht auf den Erben über, sondern sind in voller Höhe beim Erblasser in dem Veranlagungszeitraum abziehbar, in dem er verstorben ist.
Im Streitfall waren daher beim verstorbenen Ehemann der Steuerpflichtigen die von ihm vor seinem Tod getragenen und noch nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen i. S. v. § 82b EStDV im Streitjahr mit den gesamten jeweiligen Restbeträgen abziehbar.
Beachten Sie | Die Entscheidung steht damit im Gegensatz zu der Regelung in R 21.1 Abs. 6 EStR, wonach bei unentgeltlicher Übertragung der Rechtsnachfolger Erhaltungsaufwand im restlichen Verteilungszeitraum geltend machen kann. Das FG hat die Revision zugelassen, weil die Finanzverwaltung in der Richtlinienbestimmung des R 21.1 Abs. 6 EStR weiterhin von der gegenteiligen Beurteilung ausgeht. Des Weiteren ist die BFH-Entscheidung aus 2018 (IX R 22/17) tatsächlich zum Fall des Vorbehaltsnießbrauchers im Verhältnis zum Eigentümer und nicht zur vorliegenden Konstellation eines „einfachen“ Erbfalls ergangen (auch wenn in der Entscheidung des BFH ausdrückliche Ausführungen auch zur vorliegenden Konstellation enthalten sind). Das beklagte FA hat die Revision eingelegt.
Fundstelle
FG Münster 11.10.19, 10 K 3350/18 E, Rev. BFH IX R 31/19