In für ARBEITNEHMER

Der BFH äußert sich in drei Urteilen zur Berücksichtigung von Kindern.
Leistet ein Trägerverein für soziales Wohnen einer Pflegeperson Zahlungen für die Erziehung und Unterbringung eines fremden Kindes, scheidet die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses aus, da der Sprössling zu Erwerbszwecken in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Unterbringung des Kindes in Vollzeitpflege erfolgt.
Eine ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung gehört auch dann zur Berufsausbildung, wenn das Ausbildungsverhältnis mit dem Lehrbetrieb nach der nicht bestandenen Abschlussprüfung endet und das Kind keine Berufsschule besucht. In Ausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber darauf vorbereitet. Schließt die Ausbildungsmaßnahme mit einer Prüfung ab, ist das Berufsziel erst mit dem Bestehen der Prüfung und spätestens mit der Bekanntgabe des Ergebnisses erreicht.
Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge ist eine vom Kind als Betriebsausgabe abgezogene Ansparabschreibung nicht als Bezug anzusetzen. Die Rücklage ist entgegen der Auffassung der Familienkasse keine Sonderabschreibung, und durch die erreichte Steuerstundung werden Mittel angespart, um die Finanzierung von Investitionen zu erleichtern. Die Einkünfteminderung mit dem neuen Investitionsabzugsbetrag gelingt aber nur, wenn der geplante Erwerb tatsächlich erfolgt. Ansonsten erfolgt rückwirkend eine Gewinnerhöhung in dem Wirtschaftsjahr, in dem der Abzug vorgenommen wurde. In diesem Fall können auch bestandskräftige Kindergeldbescheide noch geändert werden.
Pflegekind: BFH 2.4.09, III R 92/06,
Prüfung: BFH 2.4.09, III R 85/08,
Ansparrücklage: BFH 28.5.09, III R 8/06,