Beim Erwerb von Jahreswagen durch Mitarbeiter gehören die vom Händler auch im normalen Geschäftsverkehr erzielten Preisnachlässe nicht zum Arbeitslohn. Das FG Baden-Württemberg verweist insoweit auf die BFH-Rechtsprechung und nimmt den durchschnittlichen Angebotspreis, den Käufer zum Beispiel durch Verhandlungsgeschick, Ausschöpfen von Recherchemöglichkeiten, nähere Branchenkenntnisse und mögliche persönliche Beziehungen erzielen, als Basis für § 8 Abs. 3 EStG. Soweit der angesetzte Preis tatsächlich gewährte Preisnachlässe nicht berücksichtigt, liegt kein Vorteil vor, der eine Besteuerung nach § 19 EStG rechtfertigt.
FG Baden-Württemberg 9.7.10, 5 K 1084/08, NZB unter VI B 134/10, BFH 17.6.09, VI R 18/07, BStBl II 10, 67; 5.9.06, VI R 41/02, BStBl II 07, 309, BMF 18.12.09, IV C 5 – S 2334/09/10006, BStBl I 10, 20
Der Durchschnittswert darf dabei anhand der Verkaufszahlen der jeweiligen Niederlassung in den drei Monaten vor der Bestellung berechnet werden, weil diese genau und sachgerecht widergeben, welcher Preis zum Bestellzeitpunkt im allgemeinen Geschäftsverkehr erzielbar gewesen ist – ohne Berücksichtigung der individuellen Ausstattungsmerkmale. Dabei sind Großkundenrabatte auszuklammern und nur die tatsächlichen Zahlungen von Einzelkunden relevant. Eine Beurteilung danach, welchen Preis der jeweilige Arbeitnehmer aufgrund entsprechender Beziehungen sowie Hintergrundwissen erzielt hätte, ist mangels greifbarer Merkmale nicht praktikabel.
Somit ermittelt sich der geldwerte Vorteil vom Unterschiedsbetrag zwischen dem vom jeweiligen Arbeitnehmer bezahlten Preis und dem Listenpreis abzüglich des durchschnittlichen Preisnachlasses. Hiervon wird dann der Bewertungsabschlag gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 EStG in Höhe von 4 % abgezogen. Nur wenn dieses Ergebnis über dem Rabattfreibetrag liegt, ergeben sich Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit.