Der Gewerbeertrag wird um die Fehlbeträge für die vorangegangenen Erhebungszeiträume gekürzt, soweit sie noch nicht berücksichtigt worden sind und wenn der Steuerpflichtige sowohl zur Zeit der Verlustentstehung als auch im Jahre der späteren Verrechnung Unternehmensinhaber ist.
Daher geht beim Ausscheiden von Mitunternehmern aus einer Personengesellschaft der Verlustabzug gemäß § 10a GewStG verloren, soweit der Fehlbetrag anteilig auf die ausgeschiedenen Mitunternehmer entfällt. Ist jedoch in einem bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheid für die Gesellschaft der Fehlbetrag nicht um den Anteil eines ausgeschiedenen Mitunternehmers gekürzt worden, steht der nach dem Urteil des BFH anteilig den noch beteiligten Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligungsquote zur Verrechnung mit ihren künftigen Erträgen zur Verfügung.
BFH 16.6.11, IV R 11/08, BFH 3.2.10, IV R 59/07; 3.5.93, GrS 3/92
Der Fehlbetrag lässt sich nach dem Ausscheiden also noch berücksichtigen. Gemäß § 182 Abs. 1 AO sind nämlich sowohl Steuermess- als auch Feststellungsbescheide bindend, soweit sie für Folgebescheide von Bedeutung sind. Die materiell unrichtige, aber aus formellen Gründen gültige Regelung des Verlustfeststellungsbescheids führt zwar nicht dazu, dass der Personengesellschaft als solcher unabhängig von ihrem Beteiligtenbestand ein genereller Verlusttopf zur Verfügung steht. Die Fehlbeträge für Erhebungszeiträume vor dem Ausscheiden gehören den einzelnen Mitunternehmern.
Im Ergebnis spricht sich der BFH damit für den Vorrang der Bestandskraft vor der richtigen materiellen Rechtsanwendung aus.