Die schädliche Grenze für Einkünfte und Bezüge des § 32 Abs. 4 EStG für Kinder über 18 Jahre ist zwar im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2012 weggefallen.
Ein volljähriges Kind zwischen 18 und 25 Jahren wird jetzt unabhängig von seinen eigenen Einkünften und Bezügen berücksichtigt und die Grenzüberprüfung entfällt.
Es sind aber noch reihenweise Fälle für Jahre bis 2011 nicht endgültig erledigt, sodass die drei Urteile des BFH weiterhin ihre Relevanz haben.
Unterhaltsanspruch: BFH 22.12.11, III R 8/08; 23.11.11, III R 76/09; 4.8.11, III R 48/08, BStBl II 11, 97, Abschn. 31.2.2. Abs. 6 Satz 3 DA-FamEStG 2010, BStBl I 11, 21
Eingliederungshilfe: BFH 9.2.12, III R 53/10,
Verletztenrente: BFH 9.2.12, III R 5/08
Ab 2012 erübrigt sich bekanntermaßen die Prüfung, da der Grenzbetrag entfallen ist und nur noch auf die Tätigkeiten abgestellt wird.
Nicht erfüllte Unterhaltsansprüche des verheirateten Kindes sind nur dann in den Jahresgrenzbetrag einzubeziehen, wenn sie dem unterhaltsberechtigten Ehegatten auch tatsächlich nach § 11 EStG zugeflossen sind und sofern dieser nicht auf die Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs verzichtet hat. Deshalb sind als Bezüge anzusetzende Unterhaltsleistungen nicht deshalb zu kürzen, weil der Ehegatte wegen der Aufwendungen für die Versicherungen nur zur Zahlung eines geringeren Unterhalts in der Lage war.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung gehört zum Familienunterhalt. Soweit der Pkw im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit eingesetzt wird und hierfür Werbungskosten anfallen, kommt eine mindernde Berücksichtigung ohnehin nicht in Betracht. Auch die Unfall-Prämienrückgewähr-Versicherung mindert nicht die Unterhaltsleistungen, da die Familie gegen die finanziellen Folgen eines Unfalls oder Versterbens abgesichert wird. Hiermit wendet sich der BFH gegen die Verwaltungsauffassung und hier insbesondere gegen die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs, die das BZSt für die Familienkassen veröffentlicht.
Bei der Prüfung, ob ein behindertes Kind mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln seinen gesamten notwendigen Grund- und behinderungsbedingten Mehrbedarf bestreiten kann, ist die Eingliederungshilfe für seine Arbeit in einer Werkstatt als Leistung Dritter sowohl auf der Mittel- als auch auf der Bedarfsseite anzusetzen. Sie wirkt sich im Ergebnis deshalb nur in Höhe eines als Sachbezug zu erfassenden Verpflegungswerts für das freie Mittagessen aus. Bei einem behinderten Kind fällt für die teilstationäre Unterbringung ein weiterer Mehrbedarf an, wenn es der Betreuung bedarf und nicht ohne Hilfeleistungen anderer Personen auskommt.
Ein solcher behinderungsbedingter Mehrbedarf muss nicht nachgewiesen, sondern kann geschätzt werden. Dabei kann die zur Beseitigung von Unfallfolgen von der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlte Verletztenrente aus Vereinfachungsgründen um den Behinderten-Pauschbetrag gemindert werden und nur der verbleibende Betrag wird im Rahmen des Jahresgrenzbetrags berücksichtigt.
Erhält ein volljähriges Kind, das für einen Beruf ausgebildet wird, neben der Ausbildungsvergütung als Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit eine monatliche Verletztenrente, gehört diese Zahlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zunächst in vollem Umfang zu den Bezügen. Sind sie jedoch zur Bestreitung des Unterhalts geeignet und übersteigen die Aufwendungen für therapeutische Maßnahmen zur Behebung der Unfallschäden die Rentenzahlungen, werden diese ebenfalls aus Vereinfachungsgründen um den maßgeblichen Behinderten-Pauschbetrag gemindert und können dazu führen, dass die Einkünfte hierdurch den Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten. Zur Bestreitung des Lebensunterhalts steht dem Kind nämlich nur der gekürzte Rentenbetrag zur Verfügung.