In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER

Liefert ein in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) betriebenes Blockheizkraftwerk mit Biogasanlage (Gesellschafter Vater und Sohn) die bei der Erzeugung von Strom mitproduzierte Wärme entgeltlich an eine landwirtschaftlich tätige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR mit den Gesellschaftern Vater, Sohn und Mutter), sind wegen der überwiegend identischen Gesellschafterbeteiligungen die Wärmelieferungen mit der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 i. V. mit Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG anzusetzen.

Kann für die Bemessungsgrundlage (nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG) mangels eines Fernwärmeanschlusses oder marktüblicher Entgelte für Nahwärme nicht auf einen Einkaufspreis abgestellt werden, sind die Selbstkosten anzusetzen. Die Selbstkosten sind nach der energetischen Aufteilungsmethode auf die Güter Wärme und Strom aufzuteilen.

Fundstelle
FG Baden-Württemberg 2.8.19, 9 K 3145/17 (rkr)