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Wechselt der Elterngeldberechtigte die Steuerklasse im Bemessungszeitraum für das Elterngeld mehrmals, kommt es auf die im Bemessungszeitraum relativ am längsten geltende Steuerklasse an.

Sachverhalt

Die Klägerin erhielt für ihren am 11.2.2016 geborenen Sohn Elterngeld ab dem 4. Lebensmonat. Der Landkreis legte als Bemessungsentgelt das Einkommen in der Zeit von Dezember 2014 bis November 2015 zugrunde. Die LSt wurde sechs Monate nach der Steuerklasse 1, zwei Monate nach der Steuerklasse 4 und vier Monate nach der Steuerklasse 3 berechnet. Das für das Elterngeld maßgebende Nettoentgelt wurde unter Abzug der LSt nach der der für die Klägerin finanziell ungünstigen Steuerklasse 1 berechnet, da diese im Bemessungszeitraum sechs Monate und damit relativ gesehen am längsten gegolten hatte.

Entscheidungsgründe

Das BSG billigt diese Berechnung des Landkreises. Bei einem mehrmaligen Wechsel der Steuerklasse überwiegt die Steuerklasse, die in mehr Monaten gegolten hat als jede andere Steuerklasse (relative Betrachtung).

Grundsätzlich wird zwar auf die Entgeltdaten im letzten Monat des Bemessungszeitraums zurückgegriffen. Dies muss aber korrigiert werden, wenn der Rückgriff auf diese Daten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum verzerrt darstellt. Die maßgebliche Steuerklasse muss auch nicht mindestens in sieben Monaten des Bemessungszeitraums gegolten haben, auch wenn diese absolute Betrachtung für den Elterngeldberechtigten im Einzelfall finanziell günstiger ist.

Fazit | Ist die Inanspruchnahme von Elterngeld geplant, so sollte für den Bemessungszeitraum die LSt-Klasse gewählt werden, die zum niedrigsten LSt-Abzug führt. Eheleute mit jeweils Steuerklasse 4 sollten ggf. beim FA die Berechnung der LSt nach dem Faktorverfahren gem. § 39f EStG beantragen, damit für den elterngeldberechtigten Ehepartner, der weniger verdient als der andere, ein niedrigerer LSt-Abzug erfolgt.

Fundstelle
BSG 28.3.19, B 10 EG 8/17 R