Weist eine Rechnung nicht auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung hin oder wird keine Verbringungserklärung gegenüber dem liefernden Unternehmer abgegeben, kann der Belegnachweis nach Auffassung des BFH nicht mehr geführt werden. Die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen lässt sich nämlich nur in Anspruch nehmen, wenn die nach §§ 6a Abs. 3 UStG und 17a ff. UStDV bestehenden Nachweispflichten erfüllt sind.
BFH 12.5.11, V R 46/10, BFH 12.5.09, V R 65/06, BStBl II 10, 511; 17.2.11, V R 28/10; V R 30/10, EuGH 7.12.10, C-285/09
Kommt der Unternehmer der Nachweispflicht nicht oder nur unvollständig nach oder erweisen sich die Angaben bei einer Überprüfung als unzutreffend oder bestehen zumindest berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit, ist von der Steuer-pflicht der Lieferung auszugehen.
Mit einer Rechnung, die keinen Hinweis auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung enthält, kann der Unternehmer den erforderlichen Belegnachweis dann nicht mehr führen.
Steuer-Tipp:
Zu den Maßnahmen, die zulässigerweise vom Unternehmer gefordert werden können, gehört die Erteilung einer Rechnung, die auf das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung und deren Steuerfreiheit hinweist. Ohne eine derartige Rechnung ergibt sich für den Abnehmer der Lieferung kein Hinweis auf das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung und der hiermit verbundenen Verpflichtung zur Vornahme der Erwerbsbesteuerung.
Die gleichen Voraussetzungen gelten, wenn in Abholfällen, in denen kein Verbringungsnachweis vorliegt. Eine Versicherung gegenüber dem vom Abnehmer Beauftragten genügt nicht, weil mit einer gegenüber einer anderen Person als dem Unternehmer abgegebenen Verbringungserklärung kein Nachweis geführt werden kann und der Zusammenhang zwischen Lieferung und Beförderung nicht hergestellt wird. Ist der Belegnachweis im Einzelfall sogar in mehrfacher Hinsicht unvollständig, werden nicht zur Verfügung stehende zumutbare Maßnahmen ergriffen, um eine Beteiligung an einer Steuerhinterziehung auszuschließen.
Steuer-Tipp:
Durch den Entwurf der zweiten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen kommt es zu genaueren Definitionen der Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhrlieferungen in Drittländer. In der Tendenz kommt es durch die Umstellung der bisherigen Soll- auf Muss-Vorschriften beim Nachweis und höheren inhaltlichen Anforderungen zu erhöhten Pflichten für Unternehmer.