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Beiträge für eine Risikolebensversicherung, die ein Gesellschafter auf das Leben eines anderen Gesellschafters abschließt, sind auch dann, nicht betrieblich veranlasst und daher nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar, wenn der Abschluss einer Risikolebensversicherung gesellschaftsrechtlich vorgeschrieben wird und die Versicherungsleistungen für den Betrieb bzw. für betriebliche Risiken verwendet werden sollen.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige ist gemeinsam mit A Vorstand und Mitgesellschafter (50 %) einer Werbeagentur-AG. Er ist des Weiteren zusammen mit A Geschäftsführer von verschiedenen Tochtergesellschaften der AG, für welche Gewinnabführungsverträge bestehen (Holdingstruktur).

In seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2013 bis 2015 machte der Steuerpflichtige Beitragszahlungen für eine Risikolebensversicherung in Höhe von 12.226 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Versicherte Person war A, Versicherungsnehmer und Leistungsempfänger nach Ableben der versicherten Person der Steuerpflichtige.

Zur Begründung des Werbungskostenabzugs führte er aus, dass er seine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als einer von zwei Vorständen eines Dienstleistungsunternehmens erziele, das durch sein Branchenwesen einigen spezifischen Risiken und Anforderungen unterliege, die unter Umständen geeignet seien, sein Einkommen negativ zu beeinflussen bzw. vollständig zu gefährden.

Konkret hänge sein Einkommen neben seiner eigenen Arbeitskraft direkt auch von der Arbeitskraft seines Vorstandskollegen A ab. Dessen Ausfall durch Tod würde unweigerlich bedeuten, dass das Unternehmen nicht fortbestehen und er damit in Folge kein Einkommen mehr erzielen könnte.

Entscheidung

Sowohl das Einspruchs- als auch das Klageverfahren blieben erfolglos.

Das FG entschied, dass sich die Veranlassung von Versicherungsprämien nach der Art des versicherten Risikos richtet. Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebliches und im Schadensfall verwirklichtes Risiko, sind die Prämien Betriebsausgaben. Ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können die Beitragszahlungen allenfalls als Sonderausgaben im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG berücksichtigt werden

Dabei kommt es für die Einordnung eines Risikos als betrieblich oder privat nicht darauf an, welche Aufwendungen oder Schäden bei Eintritt des Versicherungsfalls vom Versicherer zu ersetzen sind. Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Gefahr durch den Betrieb veranlasst wird.

Gefahren, die in der Person des Arbeitnehmers begründet sind, wie etwa das allgemeine Lebensrisiko zu erkranken oder Opfer eines Unfalls zu werden, stellen grundsätzlich außerberufliche Risiken dar. Denn das Risiko krankheits- oder unfallbedingter Vermögenseinbußen ist der privaten Lebensführung zuzurechnen.

Eine Ausnahme kommt nur in Betracht bei dem speziellen Risiko einer Berufskrankheit oder bei einer Gefahrenerhöhung durch eine besondere berufliche oder betriebliche Tätigkeit, weil die Risikoursache im betrieblichen Bereich liegt. Daher sind Versicherungen, die Schutz gegen spezielle berufs- oder betriebsspezifische Gefahren (Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle) gewähren, der beruflichen Sphäre zuzurechnen.

Im Streitfall waren daher die Beiträge für die Risikolebensversicherung, welche der Steuerpflichtige auf das Leben des anderen Gesellschafters abgeschlossen hatte, nicht betrieblich veranlasst und nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar. Dabei spielte es keine Rolle, dass die Versicherungsleistung aufgrund von Vereinbarungen für den Betrieb bzw. für betriebliche Risiken verwendet werden soll.

Denn auch wenn im Streitfall durch den Abschluss der streitgegenständlichen Versicherung letztlich wirtschaftliche Risiken abgesichert werden sollten, die mit dem Versterben eines der Vorstände/Gesellschafter für die Werbeagentur verbunden sind, bleibt das versicherte Risiko, also der Todesfall des anderen Vorstands/Gesellschafters, doch dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen.

Auch dass dem Steuerpflichtigen der Abschluss der Risikolebensversicherung nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen im Streitfall vorgeschrieben war, ändert nichts daran, dass sich die berufliche Veranlassung von Versicherungsprämien allein nach der Art des versicherten Risikos richtet. Andernfalls bestünde die Möglichkeit, durch die Begründung einer gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung Aufwand, der der Absicherung ­eines Risikos der privaten Lebensführung dient, in den betrieblichen ­Bereich zu verlagern.

Fundstelle
* FG Nürnberg 17.10.18, 5 K 663/17, NZB beim BFH unter VIII B 159/18