Beiträge an (inländische) aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtungen ohne Erlaubnis für den Betrieb von Versicherungsgeschäften sind nicht als Sonderausgaben abziehbar.
Sachverhalt
Streitig war die Abzugsfähigkeit von Beiträgen an einen eingetragenen Verein als Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) in den Streitjahren 2015 und 2016.
Der Vereinszweck ist nach dem Inhalt der neugefassten Satzung unter anderem, dass sich die Mitglieder gegenseitig rechtlich verbindlich eine umfassende flexible Krankenversorgung zusichern, die in Quantität und Qualität mindestens dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Dieser Satzungszweck soll insbesondere dadurch verwirklicht werden, dass im Krankheitsfall jedes Mitglied eine umfassende und flexible Krankenversorgung erhält und dass ein angemessenes Beitragsaufkommen, eine angemessene Rücklagenbildung und sonstige Risikoabsicherung sowie eine kostenbewusste Haushaltsführung sichergestellt wird. Der Verein betrachtet sich selbst als eine aufsichtsfreie Personenvereinigung und nicht als Krankenkasse oder Krankenversicherung.
Entscheidung
Das FA lehnte den geltend gemachten Sonderausgabenabzug der Beiträge ab. Diese Rechtsauffassung vertrat auch das FG im nachfolgenden Klageverfahren.
Beiträge zu Krankenversicherungen sind gem. § 10 Abs. 1 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung als Sonderausgaben abziehbar, soweit diese Beiträge zur Erlangung eines durch das Zwölfte Sozialgesetzbuch (SGB XII) bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht.
Weitere Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug solcher Beiträge ist jedoch, dass diese Beiträge an die in § 10 Abs. 2 EStG abschließend aufgezählten Versicherungsunternehmen, berufsständische Versorgungseinrichtungen, Sozialversicherungsträger oder Anbieter im Sinne des § 80 EStG geleistet werden (sog. begünstigte Versorgungsträger bzw. Beitragsempfänger).
Die Abzugsfähigkeit der Beitragsleistung an ein Versicherungsunternehmen setzt dabei zusätzlich voraus, dass das Versicherungsunternehmen entweder seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben darf, oder denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.
Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall nicht vor, denn der Verein ist keiner der vorbezeichneten Versorgungsträger. Insbesondere ist er weder ein Versicherungsunternehmen mit Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in einem EU/EWR-Staat noch ist dem Verein die für den Betrieb von Versicherungsgeschäften erforderliche Erlaubnis von der zuständigen Aufsichtsbehörde erteilt worden (§ 8 Abs. 1 VAG).
Fundstelle
FG Niedersachsen 20.3.19, 3 K 157/18, Rev. BFH X R 12/19