In für ARBEITNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung ist ein eigener Hausstand neben einer Wohnung am Beschäftigungsort. Dafür ist eine finanzielle Beteiligung an den Kosten des Haushalts nicht zwingend erforderlich, weil für den Abzug der Mehraufwendungen allein auf die berufliche Veranlassung abzustellen ist.
Nach der geänderten BFH-Rechtsprechung in Wegzugsfällen ist es unerheblich, wenn aus privaten Gründen ein weiterer neben dem beruflich notwendigen Haushalt am Arbeitsplatz genutzt wird.
FG Münster 20.12.11, 1 K 4150/08 E,
BFH 21.4.10, VI R 26/09, BFH/NV 10, 1894; 5.3.09, VI R 23/07, BStBl II 09, 1016

Das FG Münster hat aktuell zugunsten einer Steuerpflichtigen entschieden. Die Frau nutzte innerhalb der Woche eine Wohnung am Beschäftigungsort. An den Wochenenden hielt sie sich in der Wohnung ihres Partners am 90 km entfernten Ort auf. Später heiratete das Paar. Zu diesem Termin meldete sie dort erstmals ihren Wohnsitz an. Das FA hatte die Aufwendungen für die Zeit vor der Hochzeit nicht anerkannt, da sie sich finanziell nicht an den Kosten für die Wohnung des Mannes beteiligt hatte. Dieser Anforderung widersprach das Gericht.
Hausstand ist eine Wohnung am Lebensmittelpunkt, wenn der Arbeitnehmer die Haushaltsführung mitbestimmt und nicht nur in einen fremden Haushalt eingegliedert ist. Eine Entgeltlichkeit ist zwar ein Indiz dafür, aber keine zwingende Voraussetzung, was auch in Bezug auf eine Kostenbeteiligung gilt. Liegt die nicht vor, ist damit die eigene Haushaltsführung nicht ausgeschlossen. Umgekehrt spricht ein finanzieller Beitrag allein nicht zwingend für den eigenen Haushalt. Für einen eigenen Hausstand sprechen die Zweitwohnung am Beschäftigungsort, der ausschließliche Aufenthalt an den Wochenenden beim künftigen Mann und die fast wöchentlichen Familienheimfahrten dorthin. Die anschließende Eheschließung unterstreicht dies.