Ist für ein Darlehen keine bestimmte Laufzeit vereinbart, kann dieses gemäß § 488 BGB unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jederzeit gekündigt werden.
Dennoch ist für Zwecke des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG von einer mehr als 12-monatigen Laufzeit auszugehen.
FG Münster 9.7.10, 9 K 1213/09 G,F
BFH 6.10.09, I R 4/08, BStBl II 10, 177; 27.1.10, I R 35/09
BMF 26.5.05, IV B 2 – S 2175 – 7/05, BStBl I 05, 699, Rn. 7
Nach einem neueren Urteil des FG Münster mit Verweis auf die BFH-Rechtsprechung kommt es nämlich nicht auf die lediglich rechtliche Möglichkeit zur kurzfristigen Kündigung des Darlehens an, sondern darauf, für welche Zeitdauer der Schuldner nach den tatsächlichen Verhältnissen mit der Kapitalüberlassung rechnen kann.
Dabei ist ein unverzinsliches Darlehen mit unbestimmter Laufzeit gemäß § 13 Abs. 2 BewG mit dem 9,3-Fachen des Jahreswerts zu bewerten. Unter Zugrundelegung des Zinssatzes von 5,5 % entspricht dies einer Laufzeit von knapp 13 Jahren und einem Vervielfältiger von 0,503.
Zwar geht es in § 6 EStG nicht unmittelbar um die Bewertung der Nutzung von unbestimmter Dauer, sondern um die Bewertung einer unverzinslichen Verbindlichkeit. Da sich der Ansatz in der Steuerbilanz aber im Wege der Abzinsung des Rückzahlungsbetrags ergibt und dieser den Vorteil der eingeräumten Möglichkeit zur zinslosen Nutzung des überlassenen Kapitals bilanziell abbilden soll, ist die Heranziehung der typisierenden Regelung im BewG gerechtfertigt.
Steuer-Tipp
Die zinslose Darlehensgewährung über 100.000 EUR von Gesellschaftern oder diesen nahestehenden Personen gegenüber einer Körperschaft würde beispielsweise nur mit 50.300 EUR (100.000 EUR x 0,503) in der Steuerbilanz passiviert, was zu einem außerordentlichen Ertrag von 49.700 EUR führt.
Insoweit ist es ratsam, entweder eine geringfügige Verzinsung oder zumindest konkrete Tilgungskonditionen zu vereinbaren.