In für ARBEITNEHMER, für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Der Frage, ob für Beiträge des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (z.B. private Pflegezusatzversicherung und Krankentagegeldversicherung) die 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge anzuwenden ist, hat sich die OFD in einer Verfügung aus Dezember 2013 angenommen.
OFD Frankfurt 13.12.13, S 2334 A – 104 – St 211
BMF 10.10.13, IV C 5 – S 2334/13/10001, BStBl I 13, 1301
BFH 26.11.02, VI R 161/01, BStBl II 03, 331; 13.9.07, VI R 26/04, BStBl II 08, 204; 5.7. 12, VI R 11/11, BStBl II 13, 190; 14.4.11, VI R 24/10, BStBl II 11, 767

Danach ist für Beiträge des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers die 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge nicht anzuwenden. Nach Verwaltungsansicht gehören zum Arbeitslohn auch Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern.
Dem Arbeitnehmer fließt Barlohn zu, wenn der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer ist und der Arbeitgeber die Beiträge übernimmt.
Auch wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist und die versicherte Person der Arbeitnehmer, führt die Beitragszahlung des Arbeitgebers in der Regel zu Barlohn. Damit ist die Freigrenze nicht anzuwenden.
Laut BFH-Rechtsprechung hängt die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Versicherer erfolgt, davon ab, ob er dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und dieser sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat. Hier soll die Qualifizierung als Barlohn gerechtfertigt sein.
Daran ändert auch nichts, dass der BFH entschieden hatte, dass die Gewährung von Krankenversicherungsschutz in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn ist, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann.
Die Anwendung der 44-EUR-Freigrenze auf Zukunftssicherungsleistungen würde zu Widersprüchen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung führen. Das gilt für die Steuerfreistellung der Arbeitgeberbeiträge, die in eine nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG mündet. Bei Zukunftssicherungsleistungen gilt im Einkommensteuerrecht ein eigenes Freistellungssystem, dem die 44-EUR-Freigrenze wesensfremd ist.

Praxishinweis

Die vorstehenden Verwaltungsgrundsätze sind erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen ab 2014 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die ab 2014 zufließen. Zu diesem Themenkomplex erteilte Anrufungsauskünfte nach § 42e EStG wurden mit Wirkung zum 1.1.2014 widerrufen.