In für VERMIETER, Steuer-Tipps für ALLE

Ein besonders lang andauernder, strukturell bedingter Leerstand einer Wohnimmobilie kann dazu führen, dass eine bestandene Einkünfteerzielungsabsicht ohne Zutun oder Verschulden des Hausbesitzers wegfällt.
Das gilt nach Ansicht des BFH auch nach einer vorherigen, dauerhaften Vermietung.
Die neuere Rechtsprechung des BFH sieht dies vor, wenn absehbar ist, dass ein betriebsbereites Objekt entweder wegen fehlender Marktgängigkeit oder aufgrund anderweitiger struktureller Hindernisse in absehbarer Zeit nicht wieder vermietet werden kann.
BFH 9.7.13, IX R 48/12,
BFH 11.12.12, IX R 14/12, BStBl II 13, 279

Sachverhalt

Im jetzt entschiedenen Fall ging es um eine Stadtvilla in Thüringen, die ab 1992 leer stand, weil kein Mieter gefunden wurde. Grund dafür war vor allem, dass in der Stadt rund die Hälfte des Mietwohnraums leer stand und die konkrete Vermietung aufgrund des baulichen Zustands nicht möglich war. Die Villa hätte grundlegend saniert werden müssen. Das unterblieb, da dies beim Mietpreisniveau unwirtschaftlich war.

Entscheidung

Der Werbungskostenüberschuss kann nach Auffassung des BFH nicht mehr berücksichtigt werden. Zugunsten des Vermieters ging das Gericht davon aus, dass die Aufwendungen während des Leerstands solange als Werbungskosten abziehbar sind, bis der Entschluss zur Einkünfteerzielung wegen Leerstands endgültig aufgegeben wird.
Dieser Zeitpunkt tritt ein, wenn keine ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbemühungen vorliegen oder der Hausbesitzer ohne eigenes Verschulden feststellt, dass eine Vermietung auf absehbare Zeit mangels entsprechender Nachfrage nicht möglich ist oder dies nur anhand unwirtschaftlicher Maßnahmen. Dann ist keine Marktgängigkeit unter zumutbaren Bedingungen herbeizuführen. Als Folge aufgrund der strukturellen Hindernisse ist in absehbarer Zeit keine Vermietung objektiv möglich.

Hinweis

Ab dann können Werbungskostenüberschüsse nicht mehr geltend gemacht werden.