Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Motoryacht erwachsen dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig und sind deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG zu berücksichtigen.
BFH 2.6.15, VI R 30/14
Sachverhalt
Streitig war, ob Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau einer Motoryacht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind. Der Steuerpflichtige ist aufgrund eines Autounfalls im Jahre 1970 querschnittsgelähmt und aufgrund dessen auf einen Rollstuhl angewiesen (Grad der Behinderung 100).
Sein „Schwerbehindertenausweis“: weist die Merkmale G, aG, H und RF aus. In 2008 erwarb er eine Motoryacht, die er in 2011 für insgesamt 37.000 EUR behindertengerecht (insbesondere im sanitären Bereich) umbauen ließ. Die Umbaukosten machte er im Einspruchs- und auch im Klageverfahren vergeblich als außergewöhnliche Belastungen nach „§ 33 EStG geltend.
Entscheidung
Der BFH sah dies im Revisionsverfahren genauso und entschied, dass Aufwendungen für die Anschaffung und den Unterhalt einer Motoryacht nicht zwangsläufig im Sinne von § 33 EStG entstehen.
Der Steuerpflichtige ist weder aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen verpflichtet, derartige Konsumaufwendungen zu tragen. Sie stehen vielmehr in seinem Belieben. Das gilt auch für Mehraufwendungen, die erforderlich sind, ein solches Boot behindertengerecht umzugestalten.
Diese Aufwendungen sind nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern – anders als die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des individuellen (existenziell wichtigen) Wohnumfelds – in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens.
Ob es sich dabei um ein „sozial gebilligtes Verhalten“ handelt, ist für den Abzug von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung unerheblich, da „§ 33 EStG ohne Wertung tatbestandlich lediglich zwischen steuererheblicher (aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen) zwangsläufiger und steuerunerheblicher beliebiger Einkommensverwendung unterscheidet.
Im Streitfall waren keine Gründe ersichtlich, die derart von außen auf die Entschließung des Steuerpflichtigen eingewirkt hatten, dass er ihnen aufgrund ihrer Existenznotwendigkeit nicht ausweichen konnte, er also tatsächlich keine Entscheidungsfreiheit hatte, bestimmte Aufwendungen (die Kosten für den Umbau des Bootes) vorzunehmen oder zu unterlassen.
Vielmehr lag eine maßgeblich vom menschlichen Willen beeinflusste Situation vor, wodurch keine nach § 33 EStG erforderliche Zwangslage begründet wird.