Der BFH hatte jüngst entschieden, dass behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen eines Einfamilienhauses – etwa der Einbau einer Rollstuhlrampe oder die Einrichtung eines behindertengerechten Bads – als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.
BFH 24.2.11, VI R 16/10
BFH 22.10.09, VI R 7/09, BStBl II 10, 280
In einer aktuellen Entscheidung hat der BFH diese Rechtsprechung bestätigt und ent-schieden, dass Aufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung des individuellen Wohnumfelds nach § 33 EStG zu berücksichtigen sein können und ein durch die Aufwendungen erlangter Gegenwert dabei regelmäßig in den Hintergrund tritt. Diese Aufwendungen sind weder durch den Grund- oder Kinderfreibetrag noch durch den Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag abgegolten.
Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die Behinderung auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruht und deshalb ein schnelles Handeln des Steuerpflichtigen oder seiner Angehörigen geboten ist. Auch die Frage nach zumutbaren Handlungsalternativen stellt sich in solchen Fällen nicht. Nach Auffassung des BFH ist es nämlich unerheblich, ob die der Krankheit oder Behinderung geschuldeten Mehrkosten im Rahmen eines Neubaus, der Modernisierung eines Altbaus oder des Umbaus eines bereits selbstgenutzten Eigenheims oder einer Mietwohnung entstehen.
Steuer-Tipp
Allerdings sind nicht die gesamten Aufwendungen, sondern nur die auf der behindertengerechten Ausgestaltung des Objekts beruhenden Mehrkosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.