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Die Kosten für die behinderungsbedingte Unterbringung in einer sozial-therapeutischen Einrichtung können außergewöhnliche Belastungen sein. Sofern ein von einem fachkundigen Arzt erstelltes Gutachten über die Notwendigkeit der Unterbringung vorliegt, bedarf es keines amtsärztlichen Attests mehr.
BFH 9.12.10, VI R 14/09,
BFH 11.11.10, VI R 17/09, BFH/NV 11, 503; 13.10.10, VI R 38/09


Damit bekräftigt der BFH seine aktuelle Rechtsprechungsänderung, wonach der Nachweis für die Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten geführt werden muss. Der Nachweis ist vielmehr auch noch später durch andere geeignete Beweismittel möglich.
Im Urteilsfall erstellte ein Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie im Rahmen des Betreuungsverfahrens auf Anforderung des Amtsgerichts ein nervenärztliches Gutachten, aus dem sich die Notwendigkeit der Unterbringung ergab. Der BFH bestätigte das FG, das die Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigte und kein amtsärztliches Attest verlangte.
Steuer-Tipp
Dem steht nicht entgegen, dass dem Steuerpflichtigen keine Pflegekosten in Rechnung gestellt worden sind. Ein Heimaufenthalt kann nämlich auch dann krankheitsbedingt sein, wenn keine ständige Pflegebedürftigkeit besteht. Einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „H“ oder „Bl“ setzt der BFH nach seiner neuen Rechtsprechung nicht mehr voraus.