Laut einem BFH-Urteil aus 2010 unterliegen Erstattungszinsen nach § 233a AO beim Empfänger nicht der Besteuerung, soweit sie auf Steuern entfallen, die gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind.
Abweichend von der geänderten Rechtsprechung wurde durch das Jahressteuergesetz 2010 diese Rechtsprechung durch eine ausdrückliche Regelung im § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ausgehebelt, wonach erstattete Einkommensteuerzinsen der Besteuerung als Kapitaleinnahmen unterliegen und es danach rückwirkend bei der bisherigen Rechtsanwendung bleibt.
OFD Münster 14.11.12
Nach dem Beschluss der Körperschaftsteuer-Referatsleiter hat das BFH-Urteil keine Bedeutung für das KStG. Die Wirkung ist allein auf das EStG begrenzt. Nur insoweit können Einnahmen dem nichtsteuerbaren Bereich des Steuerpflichtigen zugeordnet werden.
Nach ständiger BFH-Rechtsprechung verfügen Kapitalgesellschaften aber über keine außerbetriebliche Sphäre. Deshalb sind auch die Erstattungszinsen dem Grunde nach Betriebseinnahmen. Insoweit bleibt die bisherige Behandlung in R 48 Abs. 2 Satz 2 KStR unverändert bestehen. Auch Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer zählen weiterhin zu den steuerpflichtigen Einnahmen, Nachzahlungszinsen gelten dagegen nach § 4 Abs. 5b EStG als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben.
Praxishinweis:
Das FG Düsseldorf hatte diese Rechtsauffassung bestätigt. Die hiergegen erhobene NZB wurde vom BFH zurückgewiesen. Daraufhin wurde zur Steuerpflicht von Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften Verfassungsbeschwerde eingelegt. Entsprechende Einsprüche ruhen zwangsweise.