Nach Auffassung des BMF richtet sich die steuerrechtliche Behandlung des Erwerbs eigener Anteile auf der Ebene der Gesellschaft nunmehr nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise des HGB.
Danach sind auch in der Steuerbilanz der Erwerb und die Veräußerung eigener Anteile statt als Anschaffungs- oder Veräußerungsvorgang wie eine Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung zu behandeln.
BMF 27.11.13, IV C 2 – S 2742/07/10009
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler
Diese Sichtweise basiert auf den neuen § 272 Abs. 1a und 1b HGB durch das BilMoG, wonach der handelsbilanzielle Ausweis eigener Anteile rechtsformunabhängig so erfolgt, dass eine Aktivierung der eigenen Anteile keine gleichzeitige Bildung einer entsprechenden Rücklage zur Folge hat.
Das gilt für nach dem 31.12.2009 beginnende Geschäftsjahre und darf wahlweise auch bereits auf Jahresabschlüsse für nach 2008 beginnende Geschäftsjahre angewendet werden.
Anwendung der Neuregelung
Die neuen Vorgaben des § 272 Abs. 1 a und 1b HGB‚ target=’_blank’>“siebenseitigen BMF-Schreibens gelten.
Dabei sind Anpassungen zu eigenen Anteilen, die in der Handelsbilanz vorgenommen werden, in die Steuerbilanz zu übernehmen. Der Nennbetrag ist dabei offen vom Gezeichneten Kapital abzusetzen. Die bisherige Rücklage ist voll aufzulösen. Der über den Nennbetrag hinausgehende Buchwert der eigenen Anteile mindert die frei verfügbaren Rücklagen. Steuerlich ist die Ausbuchung als Kapitalherabsetzung zu behandeln.
Da keine Kaufpreiszahlung an den Gesellschafter erfolgt, ist das auf die eigenen Anteile entfallende Nennkapital für § 28 Abs. 2 KStG als bereits ausgezahlt und damit nicht eingezahlt zu behandeln. Daher kommt es weder zur Verminderung des Sonderausweises noch zur Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos. Der über den Nennbetrag hinausgehende Teil des Buchwerts führt rechnerisch zu einer Verminderung des ausschüttbaren Gewinns.