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Tarifbegünstigte außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 EStG liegen grundsätzlich nur vor, wenn die Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.
Keine Zusammenballung liegt hingegen vor, wenn eine Entschädigung in mehreren Jahren gezahlt wird, auch wenn sich hierdurch ein Progressionsnachteil ergibt.
BFH 25.8.09, IX R 11/09,
BFH 9.10.08, IX R 85/07, BFH/NV 09, 558

Bei dieser Regelung handelt es sich nicht um einen gesetzlichen Tatbestand. Der Zweck des § „34 EStG wird nicht verfehlt, wenn eine geringfügige Teilleistung in einem und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung im nachfolgenden Jahr ausgezahlt wird.
Nach einem Urteil des BFH würde die Tarifermäßigung nämlich ohne sachlichen Grund verschärft, wenn ausnahmslos am zusammengeballten Zufluss der außerordentlichen Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum festgehalten wird.
Im zugrunde liegenden Fall wurden dem Arbeitnehmer anlässlich einer Kündigung in 2006 lediglich 1.000 EUR und in 2007 dann rund 76.000 EUR an Abfindung gezahlt. Für den bezweckten Härteausgleich der späteren Hauptleistung war die minimale Zahlung von 1.000 EUR unschädlich.
Steuertipp:
Der BFH hat offengelassen, bis zu welcher Grenze solche unbeachtlichen Zahlungen anzunehmen sind. Insoweit ist es schon aus Gründen der Rechtssicherheit ratsam, Entschädigungen in voller Höhe in einem Veranlagungszeitraum auszuzahlen.