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Der BFH hat aktuell zu der Frage Stellung nehmen müssen, wann die Voraussetzungen für die Annahme einer Teilbetriebsveräußerung vorliegen.
Für die steuerliche Belastung macht es nämlich einen Unterschied, ob ein nicht tarifbegünstigter laufender Gewinn entsteht oder ob die tarifbegünstigte Veräußerung eines Teilbetriebs angenommen werden kann.
BFH 12.12.13, X R 33/11, BFH 9.12.09, X R 4/07, BFH/NV 10, 888

Sachverhalt

Im Urteilsfall ging es um den Verkauf eines Hotels, wobei das Unternehmen zusätzlich ein Appartementhaus mit acht Ferienwohnungen vermietete. Beide Gebäude befanden sich auf unterschiedlichen Straßenseiten in unmittelbarer Nähe mit eigenen Parkplätzen.
Sämtliche Gäste wurden über das Hotel abgewickelt. Die Buchführung und Gewinnermittlung wurde gemeinsam geführt.
Das FA behandelte den Veräußerungsgewinn als nicht begünstigten laufenden Gewinn. Nach seiner Auffassung handelt es sich bei dem Appartementhaus und dem Hotel nicht um Teilbetriebe, da sie organisatorisch nicht selbstständig betrieben worden seien.

Entscheidung

Nach Auffassung des BFH ist für die Annahme einer Teilbetriebsveräußerung davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Veräußerung des Hotels dieses aus mindestens zwei Teilbetrieben hätte bestehen müssen.
Zwei Teilbetriebe bestehen laut BFH jedoch nicht allein deshalb, weil das Appartementhaus und das Hotel für unterschiedliche Kundenkreise gedacht sind. Gegen die selbstständige Nutzung beider Häuser kann beispielsweise die fehlende organisatorische Selbstständigkeit zum Zeitpunkt der Veräußerung sprechen.
Zwar könnte das eigenständige Betreiben des Appartementhauses ein schwaches Anzeichen für den Teil eines Gesamtbetriebes und somit die Selbstständigkeit sprechen. Allerdings reicht dies als einziges Indiz nicht aus.

Praxishinweis

Um zwei selbstständige Teilbetriebe darzustellen, sollten Hotel und Ferienwohnung strikt getrennt werden. Hilfreich hierbei sind etwa getrennte Buchführungen und Gewinnermittlungen, geregelte Zuständigkeiten der Angestellten und gesonderte Adressen und Internetauftritte.
Generell ­sollte – auch im Hinblick auf eine erwünschte Trennung bei der ­Gewerbesteuer – alles hin zur organisatorischen Selbstständigkeit der Teilbetriebe getan werden. Der Steuerpflichtige trägt die Beweislast, dass die Voraussetzungen eines steuerlichen Teilbetriebs und somit Steuervergünstigungen vorliegen.