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Ist ein selbstständiger Unternehmensberater über Monate hinweg wöhentlich zwei bis vier Arbeitstage im Betrieb eines Kunden auswärts tätig, kann er Mehraufwendungen für seine Verpflegung nur in den ersten drei Monaten dieser Auswärtstätigkeit als Betriebsausgaben geltend machen.
Dies gilt nach dem Urteil des BFH auch dann, wenn die Beratungsaufträge kurzfristig immer wieder neu erteilt werden und durch Heimarbeitstage und kurzfristige Dienstreisen für andere Kunden unterbrochen werden.
BFH 28.2.13, III R 94/10

In diesem Fall gilt die zeitliche Begrenzung für die ersten drei Monate bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte.
Begründung
Es liegt keine wichtige Unterbrechung der Auswärtstätigkeit vor, die einen neuen Abzugszeitraum eröffnen würde. Weder die kurzfristigen Aktivitäten für andere Kunden noch die Arbeit daheim sind dafür ausreichend. Eine solche Unterbrechung muss im Regelfall längerfristig andauern. Insoweit liegt noch dieselbe und keine neue Dienstreise vor, wenn der Berufstätige nach der Unterbrechung die Auswärtstätigkeit mit identischem Inhalt, am gleichen Ort und im zeitlichen Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit ausübt.
Hier gilt die typisierende Regelung der R 9.6 Abs. 4 Sätze 2 und 4 LStR, wonach erst bei einer Unterbrechung von mindestens vier Wochen eine neue Dienstreise anfängt und damit die Dreimonatsfrist erneut zu laufen beginnt.
Praxishinweis
Durch die Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts wird die Unterbrechung von mindestens vier Wochen ausdrücklich in § 9 Abs. 4a Satz 7 EStG n.F. vorgegeben. Danach führt die Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit bei einer vierwöchigen Dauer stets zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist. Der Grund der Unterbrechung ist unerheblich.