Nur ein Wertverlust, der mindestens während der halben Rest-nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes andauert, ermöglicht bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern eine Teilwertabschreibung. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des BFH auch dann, wenn der Gegenstand vor Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer veräußert werden soll. Der niedrigere Teilwert lässt sich über § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG nur ansetzen, wenn dieser zum Bilanzstichtag aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger als der Buchwert ist. Die Wertminderung muss dabei zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Buchwert liegen.
BFH 29.4.09, I R 74/08,
BFH 14.3.06, I R 22/05, BStBl II 06, 680
BMF 25.2.00, BStBl I 00, IV C 2 – S 2171 b – 14/00, 372 Tz. 6
Die verbleibende Nutzungsdauer wird bei Gebäuden nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG und bei anderen Wirtschaftsgütern nach den amtlichen AfA-Tabellen bestimmt. Ist ein vorheriger Verkauf beabsichtigt, kann es keine andere Regelung geben. Zwar können nach dem Vorsichtsprinzip nicht realisierte Verluste durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts ausgewiesen werden. Das gilt aber nicht bei bloßen Wertschwankungen. Dies würde zu einer unzulässigen Verlustantizipation und zu einem Ausweis des Teilwerts nur bei anhaltendem Wertverlust führen. Daher wirkt sich ein darüber hinausgehender Verlust erst beim tatsächlichen späteren Verkauf aus.
Das EStG differenziert für die Berechtigung zu einer Teilwert-AfA nicht danach, ob und wie wahrscheinlich der Eintritt eines endgültigen Verlustes durch eine spätere Veräußerung ist. Allein entscheidend ist, inwieweit die eingetretene Wertminderung voraussichtlich dauernd bestehen bleibt. Hierbei kann es keinen unterschiedlichen Bilanzansatz mit Blick darauf geben, ob das Wirtschaftsgut bis zum Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer im Betriebsvermögen verbleibt oder vorher veräußert werden soll.