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Erzielen zusammenveranlagte Ehegatten sowohl positive als auch negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wird bei der Anwendung des § 35 EStG der positive Betrag des einen mit dem negativen des anderen Partners verrechnet.
Damit wirken sich laut BFH Verluste eines Ehegatten bei der Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer in Hinsicht auf Gewinne des anderen Ehegatten nicht aus.
Im Streitfall ging es um die bis 2007 geltende Fassung des § 35 EStG, die – anders als die ab 2008 gültige Fassung – noch keine ausdrückliche Regelung zur Ermittlung des auf die gewerblichen Einkünfte entfallenden Anteils der „tariflichen Einkommensteuer enthielt.
BFH 27.9.12, III R 69/10,
BFH 27.9.06, X R 25/04, BStBl II 07, 694

Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger erzielte 2004 positive gewerbliche Einkünfte. Seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau erzielte dagegen insgesamt höhere negative gewerbliche Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft. Das Finanzamt versagte die Anrechnung des für den Ehemann festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrags auf die ESt, weil die Summe der im zu versteuernden Einkommen enthaltenen gewerblichen Einkünfte insgesamt nicht größer als 0 EUR sei. Der BFH schloss sich dieser Auffassung an.
Begründung
Der auf die gewerblichen Einkünfte entfallende Anteil der tariflichen Einkommensteuer ergibt sich bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten aus dem Verhältnis der gewerblichen Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten. Dabei ist eine Saldierung zwischen den positiven und negativen gewerblichen Einkünften eines Ehegatten vorzunehmen. Entsprechendes gilt für den Streitfall, weil hier keine Einkommensteuer auf gewerbliche Einkünfte entfiel, da diese letztlich mit einem negativen Betrag in die Summe der Einkünfte der zusammen veranlagten Kläger eingegangen sind.
Der Umstand, dass eine Verrechnung der negativen und positiven gewerblichen Einkünfte des Paares einen Verlust zur Folge haben kann, und sich dieser wegen des Verlustvortrags nach § 10a GewStG ein weiteres Mal in zukünftigen Jahren bei entsprechender Anwendung nachteilig für eine Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG auswirkt, ist unbedeutend.
Wird im Jahr nach dem gewerblichen Verlust nämlich kein Gewerbesteuer-Messbetrag festgesetzt, weil ein positiver Gewerbeertrag wegen eines Verlustvortrags ausgeglichen wird, entsteht auch keine Belastung mit Gewerbesteuer, die eine Anrech-nung rechtfertigen könnte, so der BFH klarstellend.
Nach heutiger Rechtslage ist der Ermäßigungshöchstbetrag nach § 35 Abs. 1 S. 2 EStG in der Form zu ermitteln, dass die Summe der positiven gewerblichen Einkünfte mit der geminderten tariflichen Steuer multipliziert und durch die Summe aller positiven Einkünfte geteilt wird.
Gewerbliche Einkünfte sind dabei die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne. Die geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Einkommensteuer nach Abzug der Beträge, die sich bei Anwendung von DBA und nach Anrechnung der ausländischen Steuern ergeben.