Volljährige Kinder werden bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs auch dann berücksichtigt, wenn sie sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen 2 Ausbildungsabschnitten befinden. Die Übergangszeit beginnt mit Abschluss des unmittelbar vorangegangenen Ausbildungsabschnitts oder Dienstes, auch wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
BFH 16.4.15, III R 54/13
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um einen im Juli 1991 geborenen Sohn, für den die Steuerpflichtige Kindergeld bezog. Seit Oktober 2008 übte der Sohn eine Ausbildung zum Gärtner aus. Das Ausbildungsverhältnis wurde vom Ausbildungsbetrieb zum 30.4.2009 gekündigt.
Unmittelbar im Anschluss an die Kündigung meldete sich der Sohn bei der Bundeswehr. Er bat um zeitnahe Musterung und einen Termin beim Wehrdienstberater. Nachdem er zunächst als nicht wehrdienstfähig gemustert wurde, erhob er Widerspruch und wurde im Juli 2009 zum 1.10.2009 zum Grundwehrdienst und einem anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst von 14 Monaten einberufen.
Entscheidung
Die Familienkasse lehnte die Festsetzung von Kindergeld für die Monate August und September 2009 ab. Der dagegen gerichtete Einspruch wurde zurückgewiesen, die anschließend erhobene Klage blieb ebenso erfolglos wie die beim BFH eingelegte Revision.
Zwar wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, nach § 32 EStG berücksichtigt, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland oder der Ableistung bestimmter freiwilliger Dienste liegt.
Im Streitfall lagen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor, da der Viermonatszeitraum überschritten war. Dabei ist nach Meinung des BFH zu beachten, dass die Übergangszeit mit Abschluss des unmittelbar vorangegangenen Ausbildungsabschnitts oder Dienstes beginnt und dies auch dann gilt, wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.