Das BMF hat aufgrund der BFH-Rechtsprechung die Konsequenzen der Urteile in „Abschn. 12.13 UStAE“:https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2016-06-02-umsatzsteuersatz-fuer-die-befoerderung-von-kranken-und-verletzten-personen-mit-taxen-und-mietwagen.pdf?__blob=publicationFile&v=2 eingearbeitet.
Praxishinweis
Der BFH hat sich zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG auf Leistungen aus der Beförderung von kranken und verletzten Personen mit Taxen und Mietwagen positioniert und die bestehende Verwaltungsauffassung, nach der die Steuerermäßigung nicht für von Mietwagenunternehmern erbrachte Leistungen gilt, grundsätzlich bestätigt.
BMF 2.6.16, III C 2 – S 7244/07/10002
Die Steuerermäßigung ist jedoch zu gewähren, wenn von einem Mietwagenunternehmer durchgeführte Krankentransporte auf mit Krankenkassen geschlossenen Sondervereinbarungen, die ebenfalls für Taxiunternehmer gelten, beruhen.
Des Weiteren hat der BFH darauf erkannt, dass es für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unbeachtlich ist, wenn der Unternehmer die Personenbeförderungsleistung nicht selbst durchführt, sondern durch einen Subunternehmer durchführen lässt.