Beerdigungskosten können als außergewöhnliche Belastung nur berücksichtigt werden, soweit die Aufwendungen nicht aus dem Nachlass bestritten werden können oder nicht durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind. In diesem Zusammenhang besteht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass der formelle Inhaber eines Bankkontos auch der wirtschaftliche Verfügungsberechtigte ist.
Sachverhalt
Im Streitfall betrugen die Beerdigungskosten rund 5.000 EUR. Der Nachlass der verstorbenen Mutter betrug hingegen rund 10.000 EUR und überstieg damit die Beerdigungskosten. Im Todeszeitpunkt lief ein Konto bei einer Bank auf den Namen der Mutter, sodass das FG davon ausging, dass der verstorbenen Mutter dieses Geld zugestanden hat.
Die Steuerpflichtigen hatten auch keine Unterlagen eingereicht, aus denen sich ergab, dass das Bankkonto nicht der verstorbenen Mutter als formeller Kontoinhaberin zugestanden hat. Nicht erheblich war in diesem Zusammenhang, dass die Tochter eine Vollmacht für das Bankkonto hatte, denn hierdurch wurde sie nicht zur wirtschaftlichen Eigentümerin des Bankkontos. Ebenso wenig war ausschlaggebend, woher das Geld auf dem Bankkonto ursprünglich stammte, denn nach Einzahlung auf ein Bankkonto verlieren die einzelnen Forderungen ihre rechtliche Selbstständigkeit.
Die Tochter hatte auch keine Unterlagen eingereicht, aus denen sich hätte ergeben können, dass sie einen Rückzahlungsanspruch gegen die verstorbene Mutter hatte oder dass ihr das Guthaben auf dem Bankkonto von der Mutter abgetreten worden war oder eine Treuhand bestanden hatte. In diesem Zusammenhang reicht bloßes Behaupten nicht aus.
Praxistipp | Für eine solche Annahme wäre es erforderlich gewesen, etwaige Vereinbarungen (Abtretung, Treuhand etc.) schriftlich abzufassen und eindeutig zu regeln, damit diese steuerrechtlich anerkennt werden können. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Rückzahlungsanspruchs gegenüber der verstorbenen Mutter, der Abtretung des Bankguthabens oder der Einrichtung einer Treuhand etc. obliegt den Steuerpflichtigen.
Fundstelle
FG Hamburg 1.8.19, 6 K 53/19