Werbungskosten oder Betriebseinnahmen im Zusammenhang mit zur Hälfte steuerfreien Kapitaleinnahmen dürfen nur mit 50 % und ab 2009 mit 60 % abgesetzt werden.
BVerfG 9.2.10, 2 BvR 2659/07; 2 BvR 2221/07
OFD Rheinland 6.7.10, Kurzinfo ESt 33/2010, DStR 10, 1740
BFH 18.3.10, IX B 227/09, BStBl II 10, 627; 14.7.09, IX R 8/09, BFH/NV 10, 399; 25.6.09, IX R 42/08, BStBl II 10, 220
FG Düsseldorf 20.1.10, 2 K 4581/07 F, Revision unter IV R 14/10; 14.4.10, 2 K 2190/07 F, Revision unter IX R 31/10; 30.6.10, 15 K 1566/09 E, Revision unter IX R 34/10; 1 K 337/07 E, Revision unter IX R 49/10
FG Berlin-Brandenburg 20.1.10, 2 K 1424/06, Revision unter X R 5/10 FG Niedersachsen 18.5.10, 2 K 61/09, Revision unter IX R 28/10; 2.3.10, 8 K 254/07, Revision unter X R 7/10; 19.2.10, 15 K 44/10, Revision unter IX R 18/10
Sächsisches FG 8.7.10, 2 K 1052/06, Revision unter IX R 40/10
Das BVerfG hatte Verfahren zu der Frage, ob dies zu einer Verletzung des objektiven Nettoprinzips führt, nicht zur Entscheidung angenommen. Aufgabe- und Veräußerungsverluste zählen im Rahmen des § 17 EStG bis 2010 in voller Höhe, wenn aus der wesentlichen Beteiligung zuvor keine Einnahmen geflossen sind. Ab 2011 gilt dies über das JStG 2010 nicht mehr. In den Revisionen unter
X R 5/10, IV R 14/10, X R 7/10 geht es darum, ob das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG auf eine Teilwert-AfA bei eigenkapitalersetzen¬den Gesellschafterdarlehen im Betriebsvermögen anwendbar ist.
IX R 34/10 ist zu klären, ob der ungekürzte Verlustausgleich auch dann gilt, wenn zwar seit Geltung des Halbeinkünfteverfahrens keine steuerfreien Einnahmen aus der Beteiligung erzielt wurden, dafür aber in der Zeit des vorherigen Anrechnungsverfahrens.
IX R 31/10, IX R 40/10 und IX R 49/10 geht es um geringfügige Einnahmen, etwa dem symbolischen Kaufpreis von 1 EUR.
X R 28/10 wird die Relevanz von Einnahmen vor Einführung des Halbeinkünfteverfahrens geklärt.